Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.05.2011) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin über den auf die Widerklage zuerkannten Anspruch hinausgehend kein Unterlassungsanspruch des Inhalts zusteht, wie er sich aus der der Abmahnung vom 19.01.2010 beigefügten, in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen vorformulierten Unterlassungserklärung ergibt. Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu 80% der Klägerin und zu 20% der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A)
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte, eine Steuerberaterkammer, mahnte die Klägerin, die als Buchhalterin im Verbund der D. AG als Franchisenehmerin Buchhaltungsdienstleistungen erbringt, mit Schreiben vom 19.01.2010 unter Bezugnahme darauf, dass diese in mehreren Branchenverzeichnissen im Internet unter der Bezeichnung "D. Buchführungsbüro M. K." verzeichnet war, ab und verlangte die Abgabe einer - vollständig in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen - Unterlassungserklärung. Darin hieß es unter anderem
"... nicht mehr zu Wettbewerbszwecken
uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten oder zu erbringen.
Dies gilt insbesondere fürdie uneingeschränkte Firmierung/uneingeschränkte Kundmachung:"Buchführungsbüro K.",z.B. unter google.de, Yasni.de, firmenanzeige.de, betriebssuche.deinsbesondere, wenn dies folgendermaßen geschieht:
(Es folgen Einblendungen von Internetseiten)
Unberührt hiervon bleibt eine Tätigkeit und/oder Kundmachung (es folgt eine dem § 6 StBerG entsprechende Aufstellung der nicht allein den Steuerberatern vorbehaltenen Tätigkeiten)"
Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz auf die Feststellung in Anspruch genommen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, von der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung des Inhalts zu verlangen, nicht mehr zu Wettbewerbszwecken uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten oder zu erbringen. Die Beklagte hat daraufhin Widerklage erhoben und beantragt, es der Klägerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, handelnd im Wettbewerb für ihr Unternehmen mit dem uneingeschränkten Hinweis zu werben "D. Buchführungsbüro M. K." wie in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Klägerin hinsichtlich der Widerklage antragsgemäß verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, die Abmahnung sei erheblich über den zuerkannten Unterlassungsanspruch hinausgegangen, weshalb die Klage nicht unzulässig gewesen sei. Die Angabe "Buchführungsbüro" sei auch nicht unzulässig. Dies müsse insbesondere gelten, nachdem § 8 Abs. 4 StBerG mit Wirkung vom 12.04.2008 neu gefasst worden sei und nicht mehr ausdrücklich vorschreibe, dass Personen, die sich als Buchhalter bezeichneten, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen bezeichnen müssten. Im Übrigen habe sie die im Antrag wiedergegebene Werbung auf "firmenanzeigen.de" auch nicht veranlasst.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
festzustellen, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch des Inhalts zusteht, der sich aus der der Abmahnung vom 19.01.2010 beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung ergibt, sowie
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. Zwar hat das Landgericht die Klägerin zu Recht auf die Widerklage verurteilt. Es hätte jedoch die Klage nicht insgesamt als unzulässig abweisen dürfen, denn die Beklagte hatte sich mit ihrer Abmahnung nicht nur der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche, denen allerdings als den Anlass der Abmahnung bildendes Verhalten ein erhebliches Gewicht zukommt, sondern auch darüber hinaus gehender Ansprüche berühmt. Insbesondere bezog sich die Abmahnung auch auf die Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen, obwohl diesbezüglich weder eine Begehungshandlung noch eine Erstbegehungsgefahr ersichtlich sind.
(1)
Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, für ihr Unternehmen mit dem unei...