Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfung von Angaben in Nachbauerklärungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gibt ein Landwirt ggü. einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern im Hinblick auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr eine Nachbauerklärung des Inhalts ab, er habe in dem betreffenden Jahr bestimmte Sorten nachgebaut, die zugunsten von Sortenschutzinhabern geschützt sind, deren Rechte von der Vereinigung zulässigerweise wahrgenommen werden, und schließt er dabei mit der Vereinigung eine Nachbauvereinbarung ab, mit welcher u.a. der Vereinigung zur Überprüfung der Angaben des Landwirts bestimmte Nachprüfungsrechte "im Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages" eingeräumt werden, so beziehen sich diese Nachprüfungsrechte im Zweifel nur auf diejenigen Sorten, die der Landwirt als nachgebaut angegeben hat, und nicht auch auf weitere Sorten, deren Inhaber die Vereinigung mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben.

2. Ist eine Nachbauvereinbarung nicht abgeschlossen worden, so steht einem Sortenschutzinhaber oder einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern aufgrund der NachbauVO (Art. 14 Abs. 1) ein Anspruch auf Vorlage von Nachweisen nur hinsichtlich derjenigen Sorten zu, die der Landwirt als nachgebaut angegeben hat, und allenfalls noch hinsichtlich solcher nicht angegebener Sorten, bei denen konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlich betriebenen Nachbau vorliegen.

3. Soweit es um den Nachbau von nur national geschützten Sorten geht, ist die Bestimmung des § 10a Abs. 6 SortG dahin auszulegen, dass sie den nachbauenden Landwirt in demselben Umfang zur Vorlage von Nachweisen verpflichtet, wie es bei gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten der Fall ist.

 

Normenkette

SortG § 10a; EGV 1768/95 (NachbauVO) Art. 14

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen 4a O 214/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen X ZR 170/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.1.2004 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1997/98 durchgeführten An- und Nachbau der nachfolgend genannten Pflanzensorten zu gewähren:

  • Winterweizen "F.", Sortenschlüssel der Klägerin: WW 1 ...,
  • Winterweizen "C.", Sortenschlüssel der Klägerin: WW 1...,
  • Sommerweizen "T.", Sortenschlüssel der Klägerin: WS 1 ...,
  • Futtererbse "D.", Sortenschlüssel der Klägerin: EF 1 ...,
  • Ackerbohne "S.", Sortenschlüssel der Klägerin: BA 1.,
  • Dinkel "F.",
  • Hafer "A.", Sortenschlüssel der Klägerin: HA 1 ...,
  • Hafer "L.", Sortenschlüssel der Klägerin: HA 1 ...,
  • Wintergerste "K.", Sortenschlüssel der Klägerin: GW 1 ...,
  • Wintergerste "T.", Sortenschlüssel der Klägerin: GW 2 ...,
  • Sommergerste "A.", Sortenschlüssel der Klägerin: GS 1 ...,
  • Sommergerste "H.", Sortenschlüssel der Klägerin: GS 1 ...,
  • Kartoffel "C.", Sortenschlüasel der Klägerin: K 1 ...,
  • Kartoffel "A.", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1 ...,
  • Kartoffel "K.", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1 ...,
  • Kartoffel "S.", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1 ...,
  • Kartoffel "Ch.", Sortenschlüssel der Klägerin: K 8 ...

und der Klägerin hinsichtlich des An- und Nachbaues der genannten Sorten geeignete Nachweise vorzulegen in Form von

  • Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut, aus denen sich die Sortenbezeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst Anerkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,
  • Belegen über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut,
  • Saatgutbescheinigungen,
  • Flächenverzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder ein vergleichbares Verzeichnis.

2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin geeignete Nachweise in Form der unter I.1. bezeichneten Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1998/99 durchgeführten An- und Nachbau der nachfolgend genannten Pflanzensorten vorzulegen:

  • Winterweizen "C.", Sortenschlüssel der Klägerin: WW 1 ...,
  • Sommerweizen "Q.", Sortenschlüssel der Klägerin: WS 1 ...,
  • Spelz "F.", Sortenschlüssel der Klägerin: WW 1 ...,
  • Sommerweizen "T.", Sortenschlüssel der Klägerin: WS 1 ...,
  • Wintergerste "T."" Sortenschlüssel der Klägerin: GW 1 ...,
  • Triticale "M.", Sortenschlüssel der Klägerin: TI 1 ...,
  • Ackerbohne "S.", Sortenschlüssel der Klägerin: BA 1 ...,
  • Kartoffel "A.", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1 ...,
  • Kartoffel "Ch.", Sortenschlüssel der Klägerin: K 8 ...,
  • Kartoffel "S.", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1 ...,
  • Kartoffel "C.", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1 ....

II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 5.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor ...

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