Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 4 O 126/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 126/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse aufgrund eines am 17.05.2019 erklärten Widerrufs des mit ihr am 30.08.2013 geschlossenen, grundpfandrechtlich gesicherten endfälligen Darlehensvertrags über 155.000 EUR auf Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, eines sog. Institutsaufwandes sowie Nutzungsentschädigung in Anspruch. Nach Zuteilung der gleichzeitig abgeschlossenen und zu bedienenden Bausparverträge sollte das Darlehen durch diese Bausparverträge abgelöst werden. Bis dahin hatten die Kläger lediglich Zinsen auf das Darlehen zu entrichten. In der Widerrufsinformation war unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" der Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensnehmer bei einem Widerruf dieses Darlehensvertrages auch an die - konkret unter ihrer Vertragsnummer eingesetzten - Bausparverträge "(im Folgenden: verbundener Vertrag)" nicht mehr gebunden sein sollte.
Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und dies damit begründet, dass die den Klägern im streitgegenständlichen Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit der von ihnen erklärte Widerruf noch rechtzeitig erfolgt sei. Die in der Belehrung enthaltene Verweisung auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB sei nicht klar und verständlich, weil der BGH sich mit Urteil vom 27.10.2020 der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 26.03.2020 angeschlossen und entschieden habe, dass die deutsche gesetzliche Regelung den europarechtlichen Vorgaben bei einer richtlinienkonformen Auslegung den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht entspreche. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne die Beklagte sich nicht berufen, da sie den im Muster enthaltenen Gestaltungshinweis für die hier vorliegenden Zusatzverträge nicht richtig wiedergegeben, sondern stattdessen den im Muster vorgesehenen Gestaltungshinweis für hier nicht vorliegende verbundene Verträge verwendet habe. Bei den abgeschlossenen Bausparverträgen und dem Darlehensvertrag handele es sich nicht um verbundene Verträge gemäß § 358 BGB, sondern um Zusatzverträge im Sinne des § 359a Abs. 1 und 2 BGB alter Fassung. Dies stelle eine erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Muster dar. Zwar werde die Widerrufsinformation hinsichtlich der Widerrufsfolgen dem Belehrungserfordernis gerecht und sie sei insoweit auch nicht zu beanstanden, da der Begriff des verbundenen Vertrages in der Widerrufsinformation selbst definiert und nicht im rechtstechnischen Sinne gebraucht worden sei. Die Abweichung vom gesetzlichen Muster sei jedoch erheblich. Daher hätten die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie des entstandenen Institutsaufwandes sowie auf Nutzungsersatz in Höhe der von der Beklagten vorgelegten Berechnung.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie eine fehlerhafte Würdigung der vom Landgericht erwähnten aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen durch das Landgericht rügt und zudem geltend macht, sie könne sich auch auf den gesetzlichen Musterschutz berufen, weil die Abweichung von der gesetzlichen Musterbelehrung vorliegend unerheblich sei. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam. Zwar sei zutreffend, dass in der Widerrufsbelehrung die mit dem Darlehensvertrag gleichzeitig abgeschlossenen Bausparverträge, mit denen dieses Darlehen bei Zuteilung habe getilgt werden sollen, unzutreffend als "verbundene Verträge" bezeichnet worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung entgegen der Auffassung des Landgerichts den seinerzeit geltenden allgemeinen gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 Abs. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB in der damals gültigen Fassung genügt habe. Zwar sei zutreffend, dass der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020 (C 66/19) entschieden habe, die damals geltende deutsche gesetzliche Regelung zu den für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilenden Informationen informiere den Darlehensnehmer nicht klar und verständlich über sein Widerrufsrecht, so dass dieser Kaskadenverweis nicht in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 EG stehe. Zutreffend sei auch, dass d...