Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 107/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.09.2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts - soweit nicht teilrechtskräftig - sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist seit dem 01.12.2016 allein verfügungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP 2 383 XXA ("Klagepatent", Anlage K 7, deutsche Übersetzung K 7a), das unter Inanspruchnahme von zwei Prioritäten vom 28.12.2005 (JP 2005380XXB und JP 2005380XXC) am 28.12.2006 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 02.011.2011 offengelegt. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung stammt vom 26.12.2012.
Das Klagepatent betrifft u.a. eine Tintenzusammensetzung. Anspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung in seiner ursprünglichen (B1-)Fassung:
"Zusammensetzung für die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung, worin die Tintenzusammensetzung umfasst:
(A) einen Polymerisationsinitiator;
(B) einen Ester oder ein Amid von (Meth)acrylsäure mit einem 1,3-Dioxolan-Ringgerüst oder einem 1,3-Dioxan-Ringgerüst; und
(C) einen Farbstoff."
Am 30.01.2017 beantragte die Klägerin beim Europäischen Patent- und Markenamt ("EPA") die Beschränkung des Klagepatents, woraufhin der Patentanspruch 1 laut der am 14.02.2018 veröffentlichten B3-Schrift des Klagepatents (Anlage K7a) in der deutschen Übersetzung (Anlage K 7a) nunmehr folgende Fassung hat:
"Zusammensetzung für die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung, worin die Tintenzusammensetzung umfasst:
(A) einen Polymerisationsinitiator;
(B) einen Ester oder ein Amid von (Meth)acrylsäure mit einem 1,3-Dioxolan-Ringgerüst oder einem 1,3-Dioxan-Ringgerüst; und
(C) einen Farbstoff; und
(D) eine zusätzliche polymerisierbare Verbindung, die eine andere als die Verbindung (B) ist und die aus der Gruppe bestehend aus 2-Hydroxyethylacrylat, Butoxyethylacrylat, Carbitolacrylat, Cyclohexylacrylat, Tetrahydrofurfurylacrylat, Benzylacrylat, Bis(4-acryloxypolyethoxyphenyl)propan mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, Polyethylenglykoldiacrylat mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, 2-Ethylhexyl-diglykolacrylat, 2-Hydroxy-3-phenoxypropylacrylat, 2-Hydroxybutylacrylat, Hydroxypivalinsäure-neopentylglykoldiacrylat, 2-Acryloyloxyethylphthalsäure, Methoxypolyethylenglycolacrylat, Tetramethylolmethantriacrylat, 2-Acryloyloxyethyl-2-hydroxyethylphthalsäure, Dimethyloltricyclodecandiacrylat, 2-Acryloyloxyethylbernsteinsäure, Nonylphenol-EO-Addukt-Acrylat, modifiziertem Glycerintriacrylat, Bisphenol A-Diglycidylether-Acrylsaure-Addukt, modifiziertem Bisphenol A-Diacrylat, Phenoxypolyethylenglykolacrylat, 2-Acryloyloxyethylhexahydrophthalsäure, Bisphenol A-PO-Addukt-Diacrylat, Bisphenol A-EO-Addukt-Diacrylat, Dipentaerythritolhexaacrylat, Pentaerythritoltriacrylat, Tolylendiisocyanaturethan-Prepolymer, Lacton-modifiziertem flexiblem Acrylat, Butoxyethylacrylat, Propylenglykol-Diglycidylether-Acrylsäure-Addukt, Pentaerythritoltriacrylat-Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, 2-Hydroxyethylacrylat, Methoxydipropylenglykolacrylat, Ditrimethylolpropantetraacrylat, Pentaerythritoltriacrylat-Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, Stearylacrylat, Isoamylacrylat, Isomyristylacrylat, Isostearylacrylat und Lacton-modifiziertem Acrylat ausgewählt ist,
wobei der Gehalt der Komponente (B) in der Tintenzusammensetzung im Bereich von 3-35 Masse-% auf Basis der Gesamtmasse der Tintenzusammensetzung liegt."
Das Klagepatent steht in Kraft. Über die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage (früheres Az.: 4 Ni 64/17 (EP), nunmehr: Az. 3 Ni 5/19 (EP)) ist bislang nicht entschieden. Das Bundespatentgericht ("BPatG") erteilte mit Beschluss vom 16.08.2019 einen Hinweis gem. § 83 Abs. 1 S. 1 PatG (Anlage K 31).
Die in "B" ansässige Beklagte zu 1) stellt u.a. UV-härtende Tinte zur Verwendung in Drucksystemen verschiedener Hersteller her, darunter auch demjenigen der Unternehmensgruppe der Klägerin. Das Produktportfolio der Beklagten zu 1) umfasst u. a. die UV-Tintenserien mit der Bezeichnung "C 702" und "C 703" ("angegriffene Ausführungsformen") her. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1) enthält unter der Rubrik "Where to buy" einen Hinweis auf die Beklagte zu 3) (vgl. Anlage K 3).
Ferner enthält der Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter der Rubrik "Contact us" (vgl. Anlage K 2) einen Hinweis auf die Beklagte zu 2), welche ein in Großbritannien ansässiges Tochteru...