Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14e O 150/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 03.03.2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.365,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die zu 80% von der Klägerin und im Übrigen von der Streithelferin selbst zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Architektenhonorar für Architektenleistungen bei einem Bauvorhaben in A.-Stadt, einem Mehrfamilienhaus in stadtnaher Lage.
Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Die Beklagte unterhält eine Projektentwicklungsgesellschaft. Sie war die Bauherrin des streitgegenständlichen Vorhabens und Eigentümerin des hierfür genutzten Grundstücks. Die Streithelferin ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten. Sie fungiert bei Bauvorhaben der Beklagten regelmäßig als Projektmanagerin; so auch im vorliegenden Fall. Der Geschäftsführer der Beklagten ist zugleich der Geschäftsführer der Streithelferin.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Vertragspartnerin in Anspruch. Sie hat ihre Leistungen mit zwei Schlussrechnungen abgerechnet, wegen deren Einzelheiten auf die zu den Gerichtsakten gereichten Kopien Bezug genommen wird. Die Rechnung vom 17.05.2013 über 135.557,44 Euro brutto (Anlagen K34) verhält sich über die Revitalisierung des auf dem Grundstück vorhandenen Wohnhauses, sog. "Umbauvariante". Die weitere Rechnung vom 21.05.2013 über 76.142,99 Euro brutto (Anlage K33) betrifft eine sog. "Neubauvariante" hinter der alten Fassade des vorhandenen Gebäudes. Die Klägerin macht insoweit geltend, die "Neubauvariante" habe einem neuen Auftrag der Beklagten entsprochen, dem gemäß von der Revitalisierung habe Abstand genommen werden und der Bestand mit einem Neubau überplant werden sollen. Beide Planungen seien genehmigungsfähig gewesen. Die abgerechneten Leistungen habe sie in dem aus den Rechnungen ersichtlichen Umfang erbracht und sachlich und rechnerisch zutreffend abgerechnet. Die "Neubauvariante" sei nahezu vollständig realisiert worden. Lediglich die Fassade des vorhandenen Gebäudes sei nicht erhalten, sondern das Gebäude insgesamt abgerissen worden.
Die Beklagte und die Streithelferin bestreiten die Passivlegitimation der Beklagten. Sie machen geltend, nicht die Beklagte, sondern die Streithelferin sei Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Im Übrigen vertreten sie die Ansicht, die geltend gemachte Honorarforderung sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt und bestreiten die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.03.2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, mangels hinreichender Überzeugung abgewiesen, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Gegen die Klageabweisung richtet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 03.03.2021 zu verurteilen, an sie 217.156,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin, die das erstinstanzliche Urteil verteidigen, beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Honorarforderung der Klägerin gegen die Beklagte ist in Höhe von 42.365,01 Euro aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. der HOAI (2009) gerechtfertigt. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag steht der Klägerin dagegen nicht zu.
1. Die Klägerin und die Beklagte sind durch einen Architektenvertrag verbunden.
Dass ein Vertrag geschlossen wurde, gemäß dessen die Klägerin vergütungspflichtig mit Architektenleistungen beauftragt worden ist, ist unstreitig. Streitig ist lediglich die Person des Auftraggebers, ob dies die Beklagte oder die Streithelferin war. Zur Bestimmung, wer Vertragspartner der Klägerin geworden ist, bedarf es einer Auslegung aller Umstände des Einzelfalls, §§ 133, 157 BGB. Denn weder existiert im vorliegenden Fall ein schriftlicher Vertrag, in dem der Auftraggeber konkret bezeichnet wäre, noch wird ein ausdrücklicher mündlicher Vertragsschluss von einer der Parteien behaupt...