Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 24.04.1998; Aktenzeichen 5 O 5/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. April 1998 teilweise abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte ungleicher Höhe Sicherheit leistet Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundbesitzes M. vermietet, die dort einen Getränkegroßhandel betrieb. Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Jahre 1993 auf der Grundlage seines Angebotes vom 22.06.1993 mit Pflasterarbeiten auf dem Hofgelände. Unter Position 01 dieses Angebotes ist die Leistung wie folgt beschrieben:
ca 3.400 m² Unterbau aus RCL 0/45 i. M. 25–30 cm stark höhengerecht (+1–2 cm) einbauen und bis zur Standfestigkeit verdichten.
Der Beklagte stellte die Pflasterarbeiten im September 1993 fertig und erteilte der Klägerin unter dem 11.9.1993 Rechnung.
Erstmals im Oktober 1993 rügte die Klägerin Mangel der Werkleistung. Auf der gepflasterten Flache blieb Niederschlagswasser stehen und bildete Seen Wiederholte Nachbesserungen, zuletzt im November 1995, blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin leitete daraufhin gegen den Beklagte das Beweisverfahren 5 OH 27/95 LG Krefeld ein. Der in diesem Verfahren bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. R. stellte in seinem Gutachten vom 19.8.1996 fest, daß die Pflasterarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt worden sind. Das Pflaster weist ein Gefälle von maximal 0,65 % auf und ist teilweise sogar mit Gegengefälle verlegt worden, so daß Niederschläge nicht ordnungsgemäß ablaufen können. Nach Regenfällen bilden sich ausgedehnte Seen. Die Abdeckroste der Ablaufrinnen sind an mehreren Stellen beschädigt, die Rinne ist zerstort in Teilbereichen ist die Pflasterung um bis zu 4 cm abgesackt. Ca. 1 % der Pflastersteine sind gebrochen. Im Außenbereich ist das Anarbeiten der Pflasterarbeiten unsauber und uneinheitlich erfolgt.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.10.1996 (Bl. 15 f, 167 f GA) verlangte die Klägerin von dem Beklagten, die Mangel der Pflasterung dem Gutachten des Sachverständigen R. entsprechend zu beheben, und forderte ihn auf, bis zum 31.10.1996 mitzuteilen, daß er die in dem Gutachten R. für erforderlich gehaltenen Arbeiten fachgerecht erbringen werde Weiter teilte sie dem Beklagten mit, sie werde davon ausgehen, daß der Beklagte jedwede Arbeiten ablehne, wenn er sich nicht innerhalb der gesetzten Frist erkläre und die fachgerechte Sanierung entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen bestätige, in diesem Falle werde sie die [Ausführung der] Arbeiten durch den Beklagten ablehnen.
Am folgenden Tage erklärte sich der Beklagte persönlich nach der unwidersprochenen Darstellung der Klägerin in einem Ferngespräch mit ihrem Anwalt zur Mangelbeseitigung bereit (Bl. 5 GA).
Mit Schriftsatz vom 28.10.1996 (Bl. 75 ff BeiA, 171 ff GA) bestritt der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte in dem Beweisverfahren 5 OH 27/95 LG Krefeld unter Hinweis darauf, daß die Klägerin im Hinblick auf die bessere Eignung des Platzes zum Stapeln von Getränkekästen ein möglichst geringes Gefälle der gepflasterten Flache gewünscht habe, nicht beseitigte Mängel seiner Werkleistung und erhob gegenüber etwaigen Gewährleistungsansprüchen der Klägerin die Verjährungseinrede Abschließend beantragte er, anzuordnen, daß die Klägerin als Antragstellerin des Beweisverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Wochen Klage zu erheben habe. Eine Anordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO erfolgte nicht. Mit Schreiben an die Anwälte der Klägerin vom selben Tage übersandte der Beklagte „in Beantwortung Ihres Schreibens vom 16. Oktober 1996” eine Abschrift des vorbezeichneten Schriftsatzes vom 28.10.1996 und gab seiner Überzeugung Ausdruck, daß er den Auftrag „ordnungsgemäß und vertragsgemäß” durchgeführt habe, kleine zwischenzeitliche Mangel beseitigt seien und ein Gewahrleistungsanspruch inzwischen verjährt sei (Bl 17 GA) Abschließend betonte der Beklagte, daß er unabhängig von er Sach – und Rechtslage großen Wert auf zufriedene Kunden lege und ein gemeinsames Gespräch zur Erreichung einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit anbiete (Bl. 18, 170 GA). Anschließende Versuche einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien scheiterten.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die nach dem Gutachten des Sachverständigen R. erforderlichen Sanierungskosten in Höhe von 87.114,40 DM als Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 635 BGB). Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle Schäden, die ihr dadurch entstehen werden, daß der Geschäftsbetrieb der Mieterin durch die Sanierungsarbeiten erheblich behindert und eingeschränkt werde und sie deshalb mit Schadenersatzansprüchen der Mieterin rechnen müsse...