Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.05.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu sog. Binärdateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt im Usenet.
Die Antragstellerin ist eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller. Als solche nimmt sie für sich gem. Vertrag vom 05.12.2005 mit der Künstlerin C. K. alias "L.F." in Anspruch, ausschließliche Rechteinhaberin der urheberrechtlichen Verwertungsrechte i.S.d. §§ 16, 17, 19a UrhG zu sein.
Die Antragsgegnerin ist ein kommerzieller Usenet Provider und betreibt unter der URL www.u.-n.de einen Newsserver. Das Usenet ist ein weltweites Netz aus Servern, das eigentlich nur für den Austausch von Textnachrichten geschaffen wurde. Nun wird es immer mehr zum Dateiaustausch verwendet. Es wird durch seine vielfach redundante Verteilung auf viele Tausende Newsserver in vielen verschiedenen Staaten geprägt.
Die Antragsgegnerin bewirbt ihren kostenpflichtigen Usenet-Zugang hauptsächlich damit, den Zugriff auf sog. "binary-groups" im Usenet zu ermöglichen. Die verschiedenen Unterhierachien, insbesondere die Unterhierachie "alt.binaries" können nicht nur Text, sondern auch Mediendateien in kodierter Form enthalten.
Am 9.2.2007 befanden sich Binärdateien der Musikaufnahme "M." der Interpretin "L.F.", auf dem Server der Berufungsklägerin. Am 14.02.2007 erhielt die Antragsgegnerin eine Abmahnung durch die Antragsstellerin. Die Antragsgegnerin wurde darin von der Abrufmöglichkeit in Kenntnis gesetzt und unter Hinweis auf die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Berufungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 26.02.2007 aufgefordert, die streitgegenständliche Aufnahme aus dem Usenet zu nehmen, sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da dies erfolglos blieb und die streitgegenständliche Aufnahme auch am 27.02.2007 noch über den Zugang von U. N. abrufbar gewesen war, hat die Antragsstellerin beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt.
Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, nicht Täterin einer Rechtsverletzung zu sein und sich die Verletzung auch nicht als Störerin zurechnen lassen zu müssen. Sie sei kein sog. "Host-Provider", sondern lediglich Zugangsdiensteanbieter (sog. "Acess-Provider"), da sie nur den Zugang zum Usenet vermittele und keinerlei Informationen speichere. Ihre Newsserver dienten nicht zur Speicherung von Nachrichten, sondern lediglich zur Weiterleitung an andere Newsserver, so dass die Nachrichten weltweit abgerufen werden könnten. Gespeichert werde zunächst allein der "Header" aller Nachrichten; erst wenn ein Nutzer der Antragsgegnerin den Nachrichteninhalt und damit den "Header" der Nachricht zum Abruf ausgewählt habe, komme es zu einer Zwischenspeicherung des Inhalts ("Body") auf dem Newsserver der Antragsgegnerin, was der Beschleunigung von Zugriffen weiterer Nutzer auf die Nachricht diene.
Selbst wenn man eine zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Zwischenspeicherung als nicht mehr von den Rechten eines "Access-Providers" erfasst sehen sollte, sei die Antragsgegnerin nur als sog. "Cache-Provider" zu qualifizieren. Die von der Antragstellerin herangezogene Retentionszeit von über 30 Tagen für "binaries" gebe lediglich Auskunft darüber, wie lange die Antragsgegnerin überhaupt in der Lage sei, eine Nachricht an den Nutzer zu liefern.
Sie habe bis zur Zustellung der Antragsschrift keine Kenntnis davon erlangt, durch welche Nachricht die Urheberrechte verletzt worden sein sollten. Die Abmahnung vom 14.02.2007 habe sie nicht in die Lage versetzt, die fragliche Datei zu sperren. Hierzu sei die Angabe der konkreten Message-ID erforderlich. Darüber hinaus sei eine isolierte Entfernung der Nachrichten aus dem Zwischenspeicher des Newsservers völlig nutzlos, da die Nachricht auf allen anderen Newsservern weltweit weiterhin vorgehalten werde und uneingeschränkt abrufbar sei. Abhilfe schaffen könne nur das sog. "Notice And Take Down" Verfahren, d.h. eine Email an den betroffenen Betreiber desjenigen Newsservers, über den die Nachricht ursprünglich eingestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat dem Antrag auf einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil uneingeschränkt stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe das Bestehen eine Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Es sei glaubhaft, dass ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1, 2 HS UrhG in Verbindung mit §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG gegen die Ant...