Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 22 O 152/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2013 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Düsseldorf (22 O 152/11) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.547.785,75 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2012 (Beklagter zu 1.) bzw. seit dem 28.01.2012 (Beklagter zu 2.) zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH die Beklagten als deren ehemalige Vorstandsmitglieder wegen organschaftlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen, soweit sie den nachfolgenden Feststellungen nicht widersprechen.
Das LG hat die Klage nach Durchführung der Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden Schadensersatzansprüche wegen der von den Beklagten am 14.11.2007 mit der B-Bank vereinbarten Zinshedgings und der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Zinsswapverträge nicht zu.
Die Beklagten hafteten nicht gem. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG deswegen auf Schadensersatz, weil sie die ihnen obliegende Pflicht verletzt hätten, die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis durch die Geschäftsordnung für den Vorstand (im Folgenden: GOV) zu beachten. Die Beklagten hätten nicht gegen § 82 Abs. 2 AktG verstoßen, eine Missachtung eines Zustimmungsvorbehalts könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Ein solcher sei nicht wirksam festgelegt worden, weswegen dahin stehen könne, ob beide Beklagten von der Existenz der Geschäftsordnung Kenntnis gehabt hätten. Die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands sei nicht in zulässiger Weise durch die GOV beschränkt gewesen.
Zwar stelle der Abschluss der beiden Zinsswapverträge ohne Garantie einer entsprechenden Anschlussfinanzierung von Art und Umfang her, insbesondere wegen der sich aus ihnen ergebenden Gefahr eines Spekulationsgeschäfts mit erheblichen Risiken, ein sich deutlich von gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen abhebendes sowie gleichzeitig um ein grundlegend die Finanzlage der Klägerin beeinflussendes Geschäft bzw. ein solches mit derartigem Potential dar, jedoch fehle es an der unternehmensbezogenen hinreichenden Konkretisierung in der GOV. Nr. 1.8 der §§ 9 bzw. 6 GOV sei nicht zu entnehmen, welche Bedingungen nach der Vorstellung des Aufsichtsrats gegeben sein mussten, damit der Vorstand von nicht den normalen Geschäftsverkehr betreffenden und in der Bedeutung für das Unternehmen als wesentlich zu betrachtenden Finanzierungen auszugehen hatte. Es hätte daher der Festlegung eines bestimmten Kreditrahmens bedurft, dessen Überschreitung erst den Zustimmungsvorbehalt auslöste.
Die Beklagten hafteten der Insolvenzschuldnerin auch nicht deswegen gem. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG auf Schadensersatz, weil sie auch ohne wirksamen Zustimmungsvorbehalt die Zustimmung des Aufsichtsrats hätten einholen müssen. Aus § 111 Abs. 4 AktG, wonach der Aufsichtsrat zu bestimmen habe, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürften, folge nicht, dass der Vorstand verpflichtet sei, bei Fehlen eines wirksamen Vorbehalts von sich aus die Zustimmung zu einem Geschäft besonderen Umfangs oder von besonderer Bedeutung für die Gesellschaft einzuholen. Es widerspreche der Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, ersterem aufzuerlegen, quasi die Geschäfte des Aufsichtsrats zu führen bzw. zu kontrollieren. Aufgabe des Vorstands sei es, die Geschäfte zu führen, während der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen habe. Beides gelte nicht umgekehrt. Folge einer unwirksamen Geschäftsführungsbeschränkung müsse deren ersatzloses Entfallen sein, so dass ihr Nichtbeachten durch den Vorstand keine Schadensersatzpflicht auslösen könne.
Die Beklagten hafteten auch nicht gem. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG, weil sie mit dem Zinshedging ein satzungswidriges Geschäft betrieben hätten. Ein Organ, das Geschäfte betreibe, die vom Unternehmenszweck nicht gedeckt seien, handele zwar pflichtwidrig (BGH, WM 2013, 456). Das von den Beklagten vorgenommene Zinshedging sei aber als Hilfsgeschäft vom satzungsgemäßen Unternehmenszweck gedeckt gewesen. Nach der Satzung habe die Gesellschaft alle Geschäfte bet...