Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 24.09.2003) |
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Abrechnung eines insolvenzbedingt gekündigten Bauvertrages vom 09.03.2001 (Anlage A 3 KS,. Bl. 8ff. GA). Der Kläger rechnet auf der Grundlage der Schlussrechung der Insolvenzschuldnerin vom 17.07.2001 (Anlage A 5 KS, Bl. 16ff. GA) Restwerklohn von 62.073,91 EUR nebst Zinsen ab; 23.723,94 EUR hiervon macht er als Anspruch auf Rückzahlung einer angeblich zu Unrecht in Anspruch genommenen Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern geltend. Die Beklagte hat mit zahlreichen Einwendungen gegen die Schlussrechung eine fällige Restwerklohnforderung von lediglich 10.554,19 EUR ermittelt und insoweit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 43.709,96 EUR erklärt.
Das Landgericht hat die wechselseitigen Forderungen jeweils z. T. für gerechtfertigt erachtet und im Ergebnis 46.289,18 EUR nebst anteiligen Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie in erster Linie darauf anträgt, das in ihren Augen verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommene Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Hilfsweise will sie das Urteil abgeändert und die Klage hinsichtlich des 5.054,89 EUR nebst anteiligen Zinsen übersteigenden Betrages abgewiesen wissen. Der Kläger hält die Berufung für unbegründet und erstrebt mit der fristgerecht eingelegten Anschlussberufung nun seinerseits unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 13.073,42 EUR nebst Zinsen.
Wegen der Einzelheiten des im Berufungsverfahren im Wesentlichen unveränderten Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen - § 540 Abs. 1 ZPO.
II.
(Maßgeblich für die Entscheidung sind die Bestimmungen des Schuldrechts in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.)
Beide Parteien rügen mit Recht entscheidungserhebliche Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens (dazu unten). Die von der Beklagten beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Sache an das Landgericht ist gleichwohl nicht veranlasst, weil der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ohne dass es hierfür der Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme bedarf - § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Im Ergebnis hat die zulässige Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 9.726,44 EUR nebst anteiligen Zinsen Erfolg, wohingegen die ebenfalls zulässige Anschlussberufung in Höhe von 7.143,75 EUR begründet ist. Im Übrigen sind beide Rechtmittel unbegründet. Das führt dazu, dass der Kläger von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 43.706,49 EUR nebst Zinsen in zuerkannter Höhe beanspruchen kann.
A. Berufung der Beklagten
1. Klageforderung
Die Beklagte will vom erstinstanzlich gemäß §§ 8 Nr. 2 Abs. 2 S. 1, 6 Nr. 5 VOB/B für tatsächlich erbrachte Leistungen zuerkannten Werklohn von 46.289,18 EUR folgende Rechnungsbeträge abgesetzt wissen:
a) Rechnungspositionen
- Titel 2, Pos. 10 [lit. b), Urteil S. 10ff.] 1.147,64 DM
- Titel 2, Pos. 210 [lit. e), Urteil S. 11] 73,44 DM
- Titel 3, Pos. 20 [lit. f), Urteil S. 12] 92,50 DM
- Titel 3, Pos. 130 [lit. g), Urteil S. 12] 5.713,00 DM
Insgesamt 7.026,58 DM
Das Landgericht hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu einer angeblichen "Reduzierung" der ursprünglich verabredeten Einheitspreise nach Maßgabe des Verhandlungsprotokolls vom 27.02.2001 (Bl. 151f. GA) teilweise gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen und im Übrigen für unsubstantiiert gehalten. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren unter Beweisantritt "Zeugnis R." (S. 8f., Bl. 219f. GA) vor, dass der Zeuge und der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die o. g. Einheitspreise wie im Verhandlungsprotokoll vom 27.02.2001 (Bl. 151f. GA) niedergelegt vereinbart hätten. Der Kläger bestreitet solche Vereinbarungen und beruft sich insoweit auf das Zeugnis des F. (S. 8f. der Berufungserwiderung, Bl. 278f. GA). In der Sache ist der Rechtsauffassung der Beklagten zuzustimmen, ohne dass es auf die Vernehmung der beiderseits hierzu benannten Zeugen ankommt. So stellt der Kläger nicht konkret in Abrede, dass es sich bei dem von der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.09.2003 (Bl. 139 GA) zur Akte gereichten Verhandlungsprotokoll vom 27.02.2001 (Bl. 151f. GA) um das im schriftlichen Bauvertrag vom 09.03.2001 erwähnte Gesprächsprotokoll gleichen Datums handelt (S. 8 GA) - ein anderes ist auch gar nicht vorgelegt. Die Beklagte wiederum beruft sich auf die dort niedergelegten Preise, die dann aber spätestens durch den Abschluss des Bauvertrages zu Vertragspreisen geworden sind, und zwar unabhängig davon, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt schon am 27.02.2001 verbindliche Preisabsprachen getroffen wurden.
Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen zu den von den Feststellungen des Landgerichts abweich...