Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 27.04.2010) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 27. April 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der
1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 monatlich 179,07 € sowie für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2015 monatlich 236,18 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2. Schadensersatz durch Entrichtung einer monatlichen Geldrente zu leisten, soweit der Anspruch nicht mehr auf die Berufsgenossenschaft XXX übergeht, bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung, mindestens jedoch bis zum 27. Februar 2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten fallen zu 86 % der Klägerin zu 1. und zu 14 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben diese zu 14 % selbst und zu 86 % die Klägerin zu 1. zu tragen.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 72 % der Klägerin zu 1. und zu 28 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der europäischen Union ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 22. September 2004 auf der Autobahn A XX ereignet hat und bei welchem der Ehemann der Klägerin zu 1. und der Vater des Klägers zu 2. tödlich verletzt wurde. Die am 1. September 1990 geborene Schwester des Klägers zu 2. tritt nicht als klagende Partei in Erscheinung. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Kollisionsereignisses ist dem Grunde nach unstreitig. Es nehmen die Klägerin zu 1. mit ihrer Rentenzahlungsklage sowie der Kläger zu 2. mit seiner Feststellungsklage die Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 10 Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz ihrer Unterhaltsschäden in Anspruch.
Die Klägerin zu 1. betreibt einen Schausteller- und Imbissbetrieb, der die Existenzgrundlage für die Familie darstellt. Ihr verstorbener Ehemann war bis zum 22. September 2004 ohne Angestelltenstatus in dem Betrieb mitarbeitend tätig.
Erstinstanzlich war streitig, in welchem tatsächlichen Umfang die Klägerin zu 1. einerseits sowie Herr XXX andererseits durch ihre Arbeitskraft jeweils zu den erwirtschafteten Betriebsergebnissen beigetragen haben. Zu diesem Streitpunkt hat das Landgericht Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben.
Mit der Behauptung, die für die Jahre 2002 bis 2004 angegebenen Geschäftsgewinne seien mit einer Quote von 70 % durch Leistungen ihres Ehemannes erwirtschaftet worden, hat die Klägerin zu 1. die Beklagten für die Zeitspanne vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2034 auf Zahlung monatlicher Rentenbeträge in Höhe von 650,-- € für die Zeit bis zum 1. Juli 2005 sowie im Umfang von 707,-- € für die Folgezeit in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen der Klägerin zu 1. in der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 4/7 d.A.).
Die Kläger haben beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Schadensersatz für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Form einer Geldrente in Höhe von 650,00 € monatlich sowie für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2034 in Form einer Geldrente in Höhe von 707,00 € monatlich zu zahlen.
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu1) jeden weiteren, über den Antrag zu 1) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 22. September 2004 in XXX zu ersetzen.
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) Schadensersatz durch Entrichtung einer monatlichen Geldrente zu leisten, soweit der Anspruch nicht mehr auf die Berufsgenossenschaft XXX übergeht, bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung, mindestens jedoch bis zum 27. Februar 2017.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind den Einzelheiten der klägerischen Schadensberechnung entgegen getreten und haben behauptet, es sei unter Berücksichtigung der von der Berufsgenossenschaft gezahlten Hinterbliebenenversorgung kein ausgleichungsfähiger Unterhaltsschaden festzustellen.
Neben der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung im Termin vom 9. September 2008 (...