Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 16/13) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 28. November 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens (X ZR 85/14) zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 1.826.134,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien befassen sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Toren, insbesondere Garagentoren. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten ist die Klägerin mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 1 Milliarde EUR, mehr als 6.000 Mitarbeitern und einem Marktanteil von 55 % Marktführerin, während sich ihr (der Beklagten) eigener Jahresumsatz auf ca. 350 Millionen EUR beläuft. Auf der Grundlage einer Mitberechtigung an zwei Patenten begehrt die Klägerin von der Beklagten Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung eines Ausgleichsbetrags sowie Feststellung der über diesen Betrag hinausgehenden weiteren Zahlungspflicht der Beklagten.
Die Beklagte reichte am 28. Juli 2000 auf ihren alleinigen Namen zwei ein Sektionaltor betreffende Patentanmeldungen ein, nämlich die EP .....79 (Streitpatentanmeldung 1, Anlage K 1) und die EP .....80 (Streitpatentanmeldung 2, Anlage K 2).
Streitpatentanmeldung 1 hatte folgenden Wortlaut:
Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei für die Öffnungs- und Schießbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schließstellung des Torblattes (1) das in der oberen Laufschiene (6) geführte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift.
Streitpatentanmeldung 2 hatte folgenden Wortlaut:
Tor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1), im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen das Torblatt (1) bei einer Öffnungs- und Schließbewegung geführt ist, und einem elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen des Torblattes (1), dadurch gekennzeichnet, dass an mindestens einer Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, und dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und/oder Reibschluss des Antriebsrades mit einem Strangelement längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.
An den den Patentanmeldungen zugrundeliegenden Erfindungen war der inzwischen verstorbene A. A. beteiligt. Dieser trat mit Vereinbarung vom 27./28. November 2002 sämtliche ihm möglicherweise in Bezug auf die Streitpatentanmeldungen zustehenden Rechte an die Klägerin ab. Unter dem 30. Oktober/4. November 2002 schloss die Klägerin mit Herrn A. einen "Zusammenarbeitsvertrag" (Anlage B 3). Gemäß § 1 dieses Vertrages erhielt Herr A. bei Vertragsunterzeichnung 50.000 EUR; weitere 50.000 EUR sollte Herr A. erhalten, sofern im Vindikationsverfahren entschieden werde, dass die Streitpatentanmeldungen ganz oder zum Teil auf die Klägerin zu übertragen seien. Weiter verpflichtete sich die Klägerin, an Herrn A. in diesem Fall für jeden Antrieb, der von der streitgegenständlichen Erfindung Gebrauch macht, 0,50 EUR zu zahlen.
Die Klägerin hat daraufhin gegenüber der Beklagten Vindikationsansprüche geltend gemacht, die die Beklagte vorgerichtlich zurückwies. Mit ihrer vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Vindikationsklage (4a O 43/03) hat die Klägerin die vollständige Übertragung der Streitpatentanmeldungen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004, eingegangen bei Gericht am 4. Februar 2004, Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 (Anlage B1) hat die Klägerin ihre Klageanträge umgestellt und hilfsweise zusätzlich beantragt, ihr eine Berechtigung als Mitinhaberin der Streitpatentanmeldungen einzuräumen und die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zweck der Auflösung der Gemeinschaft an den Streitpatentanmeldungen zu verurteilen. Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (I-2 U 15/04; Anlage K 3) hat der Senat - nach umfangreicher Zeugenvernehmung und sachverständiger Begutachtung - entschieden, dass die Beklagte der Klägerin eine Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen einzuräumen und gegenüber dem registerführenden Patentamt in die Eintragung der Klägerin...