Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.01.2004) |
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das am 20. Januar 2004 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Klägerin eine Mitberechtigung an folgenden Patentanmeldungen einzuräumen:
- EP 1 176 XXX “Sektionaltor„,
- EP 1 176 XXY “Tor, insbesondere Garagentor„,
- DE 199 41 XXZ “Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor„;
b) gegenüber dem die Anmeldung führenden Patentamt in die Umschreibung der unter a) bezeichneten Patentanmeldungen einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin im Patentregister jeweils als Mitinhaberin geführt wird.
2.
Der auf die Parteien entfallende ideelle Anteil an den unter Ziffer 1. a) genannten Patentanmeldungen wird wie folgt festgestellt:
- EP 1 176 XXX “Sektionaltor„: Klägerin 5 % - Beklagte 95 %;
- EP 1 176 XXY “Tor, insbesondere Garagentor„: Klägerin 5 % - Beklagte 95 %;
- DE 199 41 XXZ “Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor„: Klägerin 20 % - Beklagte 80 %.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.500.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Übertragung der Rechte an drei Patentanmeldungen.
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Toren, insbesondere Garagentoren. Mit der Entwicklung, Herstellung und Reparatur solcher Tore beschäftigte sich auch der inzwischen verstorbene Zeuge A, der in Form eines "Ein-Mann-Betriebes" tätig war. Er meldete am 11.04.1997 ein sturzloses Sektionaltor zum deutschen Patent an, welches anders als die bis dahin bekannten Rolltore, bei denen die kreisbogenförmige Krümmung der Laufschiene im Übergangsbereich zwischen der Vertikalen und der Horizontalen einen Sturz an der Oberseite der Tür erfordert, die Nutzung der vollen Raumhöhe ermöglicht. Die Anmeldung dieses Patents wurde am 10.10.1997 unter der Register-Nummer 197 15 XYX vom Deutschen Patent- und Markenamt offen gelegt.
Im Frühjahr 1YZY kam es zu einer Kontaktaufnahme zwischen der B GmbH & Co. KG, einer Schwestergesellschaft der Beklagten, und dem Zeugen A. Dieser stellte der B GmbH & Co. KG das von ihm zwischenzeitlich weiter entwickelte sturzlose Sektionaltor vor, das anstelle eines Haltearmes nunmehr über einen Scharnierbeschlag verfügte. Es kam zu einer Zusammenarbeit der B GmbH & Co. KG und dem Zeugen A, deren Ziel eine Automatisierung des seinerzeit noch manuell zu betätigenden Tores war und deren konkrete Ausgestaltung streitig ist. Unter dem 27.09.1YZY übersandte die B GmbH & Co. KG dem Zeugen A den Entwurf einer schriftlichen Vereinbarung, der u.a. Angaben über den Beitrag des Zeugen A an der Weiterentwicklung des Sektionaltores und Regelungen für seine Vergütung enthielt. Diesen Entwurf unterzeichnete der Zeuge A nach Überarbeitung am 03.10.1YZY (Anlage ROP 4), beendete aber noch im Oktober 1YZY die Zusammenarbeit mit der B GmbH & Co. KG.
Diese hatte bereits am 01.09.1YZY die erste der drei streitgegenständlichen Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt getätigt. Diese Anmeldung (im Folgenden "Streitanmeldung 1" genannt), die am 05.04.2001 unter der Register-Nummer DE 199 41 XXZ offengelegt und am 15.07.2002 auf die Beklagte umgetragen wurde, betrifft ein Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor. Der dort formulierte Anspruch 1 lautet wie folgt:
"Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor (1) bestehend aus einem Torblatt (2) mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern (3, 9, 12), Laufschienen (86), die beidseitig längs des Torblattes (2) gebäudefest angeordnet sind, die einen vertikalen Abschnitt (16), einen bogenförmigen Abschnitt (17) und einen horizontalen Abschnitt (18) aufweisen und in denen die Glieder (3, 12) mittels Rollen (8) geführt sind, beidseitig eines oberen Gliedes (9) des Torblattes (2) befestigten und in der zugeordneten Laufschiene (6) verfahrbaren Laufwagen (10, 11), wobei das oberste Glied ausschließlich mittels der Laufwagen verfahrbar ist, einem elektrischen Antrieb (27), mittels dessen das Torblatt (2) zwischen einer vertikalen Schließstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist, und einer Federeinr...