Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.12.2011) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Verfügungskläger hat auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsgrund für die hier angestrebte Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass die beantragte Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist.
Der Verfügungskläger begehrt mit seiner Berufung weiterhin uneingeschränkt Krankentagegeldleistungen aus dem zwischen ihm und der Verfügungsbeklagten geschlossenen Krankenversicherungsvertrag mit der Nummer .... Ausweislich seiner Anträge erstrebt er nicht nur eine vorläufige Regelung; vielmehr geht sein Rechtsschutzziel dahin, bereits jetzt verbindlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes uneingeschränkt und ohne zeitliche Begrenzung das vereinbarte Krankentagegeld für die Vergangenheit und die Zukunft sowie einen angeblichen Erstattungsanspruch wegen aufgewandter Reisekosten, jeweils nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit, zugesprochen zu erhalten.
Ein solches Begehren, das auf eine vollständige Befriedigung der geltend gemachten Ansprüche abzielt, kann grundsätzlich nicht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO dient der Sicherung eines Individualanspruchs und der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, nicht aber einer endgültigen Befriedigung des behaupteten Anspruchs, die der Verfügungskläger aber mit seinen Anträgen erstrebt. Die Befriedigung des Hauptsacheanspruchs kann nur ausnahmsweise und nur insoweit beansprucht werden, als der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existenziellen Notlage dringend angewiesen ist, und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar ist (vgl. z.B. OLG Köln r+s 2007, 463-464, OLG Koblenz Beschluss vom 23.11.2005, 10 U 1559/05, abrufbar in [...]; OLG Koblenz, Urteil vom 17.09.2010 - 10 U 276/10, VersR 2011, 1000; OLG München VersR 2010, 755; OLGR Jena 2009, 131-132; OLG Jena, Beschluss vom 08.03.2012 - 4 W 101/12, BeckRS 2012, 6100.). Die dem Gläubiger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den der Schuldner erleiden kann. Bei einer Geldleistungsverfügung ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § § 921 Abs. 2 ZPO bei Erlass der Maßnahme zwangsläufig ausscheidet; erweist sich die Leistungsverfügung später als unrechtmäßig, so wird außerdem der Antragsteller wegen seiner Notlage zur Erstattung erbrachter Zahlungen oder sonst zum Schadensersatz (§ 945) kaum in der Lage sein. Deshalb bedarf es hier einer besonders sorgfältigen Prüfung sowie einer zeitlichen oder betragsmäßigen Begrenzung (vgl. Huber in Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 940, Rdnr. 14).
Dass diese strengen Anforderungen an den Verfügungsgrund hier erfüllt sind, kann aufgrund des Vorbringens des Verfügungsklägers und der von ihm zur Akte gereichten Glaubhaftmachungsmittel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
(1.1)
Schon die Art und Weise der bisherigen Anspruchsverfolgung zunächst ausschließlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründet erhebliche Zweifel an der Dringlichkeit der beantragten Verfügung.
Hätte der Verfügungskläger bereits unmittelbar nach Einstellung der Krankentagegeldzahlungen am 24.8.2011 Klage in der Hauptsache erhoben, dürfte diese inzwischen entscheidungsreif sein, zumindest läge ein Erstgutachten zu der behaupteten vollständigen Arbeitsunfähigkeit und dem Nichteintritt von Berufsunfähigkeit während des streitigen Leistungszeitraums vor, welches zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs auch in ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte eingeführt werden können. Ein Erstgutachten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens zur Glaubhaftmachung seines Verfügungsanspruchs hätte der Verfügungskläger inzwischen mit Sicherheit erreichen können. Selbst nachdem ihm durch entsprechenden Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2011 deutlich gemacht worden war, dass das Landgericht den Verfügungsanspruch nicht für glaubhaft gemacht hielt und deshalb die beantragte Verfügung voraussichtlich nicht erlassen würde, hat er aber weiterhin keine Hauptsacheklage erhoben oder sich zumindest um aussagekräftige Glaubhaftmachungsmittel betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankentagegeldzahlung bemüht, sondern darauf beschränkt, gegen das zurückweisende Urteil Berufung einzulegen, wobei er die Berufungsfrist nahezu vollständig ausgeschöpft hat. Erst "im Verlauf der ersten Instanz" - den genauen Zeitpunkt benennt der Verfügungskläger nicht - will er bei...