Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 30/16)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das 19.07.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.600,98 nebst Zinsen iHvon 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zuzüglich EUR 4,60 vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.07.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann über die erstinstanzlich bereits zugesprochenen Ansprüche hinaus die Zahlung eines Restwertausgleiches iHvon EUR 4.908,48 sowie die anteiligen Kosten für das Schätzgutachten, jeweils nebst Zinsen verlangen.

1. Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges folgt bereits aus der vom Leasingnehmer übernommenen Restwertgarantie.

a. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Restwertausgleichsklauseln, wonach seitens des Leasingnehmers bei Ablauf des Vertrages noch ein Restwertausgleich zu zahlen ist iHder Differenz zwischen dem vom Leasingnehmer garantierten Restwert und dem bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Veräußerungserlös, leasingtypisch sind. Sie sind regelmäßig nicht überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB, nicht hinsichtlich des darin bezifferten Restwertes gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und verstoßen auch nicht gegen das Transparentverbot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH v. 22.07.07.2014, VIII ZR 15/14, Rn. 6; BGH v. 28.05.2014, VIII ZR 179/13, Rn. 15ff; BGH v. 04.06.1997, VIII ZR 312/96).

Auch die vorliegende Restwertgarantie ist nicht überraschend, weil leasingtypisch und unübersehbar deutlich im Vertragstext hervorgehoben. Sie ist hinreichend transparent, weil daraus unmissverständlich hervorgeht, wie bei Ablauf des Leasingvertrages abgerechnet werden soll, namentlich dass der Leasingnehmer einen Restwert bei Ablauf der Leasingzeit garantiert, und dass die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert von ihm an die Leasinggeberin zu erstatten ist. Damit wir für den Leasingnehmer unmissverständlich klar, dass er in jedem Fall den um den Schätzwert verminderten garantierten Restwert an die Klägerin zu zahlen hat. Hinsichtlich des Restwertes findet eine Angemessenheitsprüfung nicht statt. Der vereinbarte Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH v. 28.05.2014, VIII ZR 179/13, Rn. 26).

b. Allerdings bestehen hier - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Wirksamkeitsbedenken insoweit, als dem Leasinggeber nicht der tatsächliche Veräußerungserlös, sondern lediglich ein Schätzwert gutgebracht wird, der gem. Ziff. 8 Abs. 2 und 3 Allgemeine Vertragsbedingungen als tatsächlicher Netto-Händlereinkaufspreis definiert wird.

Eine solche Klauselfassung mit Bindung an den Händlereinkaufspreis lässt unberücksichtigt, dass der Leasinggeber auch bei planmäßigem Vertragsablauf zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht ausnahmslos durch Veräußerung zum Händlereinkaufspreis genügt (BGH v. 04.06.1997, VIII ZR 312/96). Die Leistung des Leasinggebers besteht leasingtypisch in der Gebrauchsüberlassung auf Zeit und wirtschaftlich in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals. Ein den Händlereinkaufspreis übersteigender erzielbarer Verwertungserlös steht ihm an sich nicht zu.

Die Frage der Wirksamkeit einer Bindung an den Händlereinkaufspreis gem. Ziff. 8 Abs. 2 der AGB LV bedarf jedoch im hier vorliegenden Fall keiner weiteren Klärung. Selbst wenn diese unwirksam wäre, führte dies nicht - wie das Landgericht angenommen hat - dazu, der Klägerin einen Restwertausgleich vollständig zu versagen.

Im Rahmen der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung obliegt es dem Leasinggeber, sich mit zumutbarer Sorgfalt und in angemessener Zeit um die bestmögliche Verwertung des zurückerhaltenen Leasinggegenstands zu bemühen. Genügt er dieser Obliegenheit nicht, bemisst sich der vom garantierten Restwert abzusetzende Anteil des Leasingnehmers nach dem erzielbaren Verwertungserlös.

Vorliegend hat die Klägerin das Leasingfahrzeug zwar zu dem vom Sachverständigen ermittelten Händlereinkaufswert von EUR 12.575,- netto, entsprechend EUR 14.964,25 brutto, veräußert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 07.11.2014 (K 14) den vom Sachverständigen ermittelten Marktwert mitgeteilt...

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