Leitsatz (amtlich)
Der Leasinggeber verletzt die ihn bei einem Vertrag mit Restwertgarantie treffende Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts nicht, wenn er das Kaufangebot eines Verbrauchers nur akzeptiert, sofern dieser zusätzlich die Kosten für eine Gebrauchtwagengarantieversicherung übernimmt, weil anderenfalls der Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisation seiner Aufwendungen gefährdet wäre.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 01.02.2016; Aktenzeichen 2 O 146/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.02.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 3.857,89 EUR (§ 47 Abs. 1 GKG).
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages u.a. auf Zahlung eines Restwertausgleichs in Anspruch.
Unter dem 21.10.2009/05.11.2009 schloss die Beklagte mit der S. Leasing, einer Zweigniederlassung der Klägerin, einen schriftlichen Leasingvertrag über einen Pkw S. 1,4 mit einer Laufzeit bis zum 01.05.2014, 54 monatlichen Leasingraten von 250,00 EUR sowie einer einmaligen Sonderzahlung iHv 1.500,00 EUR (GA 15-21). Zum Restwert des Fahrzeuges sahen das Bestellformular unter "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)" sowie der Vertrag (GA 18) folgende Regelung vor:
"Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 11.158,80 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt) erstattet [...] Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern."
Dem Vertrag lagen die Leasing-Bedingungen der Klägerin zugrunde. In den Leasing-Bedingungen ist für die Rückgabe des Fahrzeuges u.a. Folgendes geregelt:
"XVI.
3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:
... Kann bei einem Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung keine Einigung über den Gebrauchtwagenerlös des Fahrzeuges erzielt werden, wird dem Leasing-Nehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang eines Aufforderungsschreibens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem vom Leasing-Geber mitgeteilten Angebot liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasing-Geber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.
...
5. Ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasing-Geber durch den Leasing-Nehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen."
Die Beklagte gab das Fahrzeug am 25.07.2014 zurück. Wegen eines unreparierten Sturmschadens erhielt die Klägerin eine Zahlung der Teilkaskoversicherung in Höhe von 2.395,73 EUR netto gemäß einem von der A. Versicherung eingeholten Schadensgutachten vom 01.07.2014. Diesen Betrag hat die Klägerin dem Vertragskonto der Beklagten mittlerweile gutgeschrieben.
Da eine Einigung der Parteien über den Gebrauchtwagenerlös nicht erzielt werden konnte, ließ die Klägerin den Fahrzeugwert von der T GmbH (nachfolgend: T) schätzen, die abzüglich erforderlicher Reparaturkosten einen Fahrzeugwert iHv 2.100,00 EUR netto (2.499,00 EUR brutto) ermittelte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 05.09.2014 (GA 24-35) Bezug genommen. Dieses Ergebnis teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, einen Käufer für das Leasingfahrzeug zu benennen. Daraufhin bot die Beklagte an, das Fahrzeug selbst zu einem Preis von 5.200,00 EUR brutto zu erwerben. Die Klägerin war mit diesem Angebot nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Beklagte einen Aufschlag von 250,00 EUR netto (297,50 EUR brutto) für eine Gebrauchtwagengarantie bezahle, um die Gewährleistungsrisiken im Unterschied zum Verkauf an einen Händler auszugleichen. Hiermit wiederum war die Beklagte nicht einverstanden. Die Klägerin holte daher anderweitige Angebote bei zahlreichen Gebrauchtwagenhändlern ein und verkaufte den Pkw schließlich zum Preis von 4.905,18 EUR brutto an einen gewerblichen Händler.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie das Leasingfahrzeug anderweitig habe veräußern dürfen, nachdem eine Einigung mit der Beklagten über den Ankauf nicht zustande gekommen sei. Dass sie, die Klägerin, von der Beklagten 297,50 EUR brutto mehr gefordert habe als von dem ausgewählten Käufer, sei nicht zu beanstanden, da dies den Nachteil ausgleichen sollte, den sie beim Verkauf a...