Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage gegen einen Teil von Miteigentümern auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Werden Miteigentümer eines Grundstücks auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit oder einer Baulast verklagt, so sind alle Miteigentümer notwendige Streitgenossen so dass eine Klage nur gegen einen Teil der Miteigentümer unzulässig ist, wenn nicht die anderen Miteigentümer mit dem Kläger eine Musterprozessvereinbarung geschlossen oder erklärt haben, zu der begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein.
2. Ein Miteigentümer einer 3 m breiten Wegeparzelle, die der Erschließung der im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans erbauten Reiheneigenheime der Miteigentümer dient und nach der im Grundbuch eingetragenen Regelung von jedem Miteigentümer zum Gehen und Fahren benutzt werden darf, hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Baulast, die die anderen Miteigentümer verpflichtet, die Erschließung einer Reihe weiterer durch den klagenden Miteigentümer erworbener Grundstücke und damit eine erhebliche Ausweitung des Verkehrs zu dulden.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 21.08.2002; Aktenzeichen 3 O 12/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.8.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die auf einer noch zu vermessenden Teilfläche der Grundstücke K., Flur ..., Flurstücke 145, 458 und 769 neun Wohnhäuser und Garagen errichten will, nimmt die Beklagten aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der P.B. GmbH, K.-L. (im Folgenden: P.), sowie von P.H. und F.P.L. auf Übernahme einer Baulast in Anspruch.
Die P. hat im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. ... - D.-D. - auf den Flurstücken 453, 150, 679, 645 und 649 70 Wohneinheiten und zahlreiche Garagen errichtet. Die Beklagten zu 1) bis 9) haben je eines dieser Hausgrundstücke entweder zu Eigentum oder im Wege eines Erbbaurechts erworben. Das Baugebiet wird durch eine öffentliche und mehrere private Straßen, darunter den am östlichen Rand des Gebiets auf dem Flurstück 845 verlaufenden Privatweg, erschlossen. An diesem Privatweg, der an die außerhalb des Plangebiets gelegenen Flurstücke 145, 458 und 769 grenzt, besteht Miteigentum nach Bruchteilen, wovon die Beklagten zu 1) bis 4) und zu 6) bis 9) je 1/85 innehaben. Die Beklagten zu 5) haben inzwischen ihr Eigenheim ebenso wie ihren Miteigentumsanteil weiterveräußert. Nach der noch aufgrund einer Bewilligung der P. im Grundbuch eingetragenen Regelung gilt für die Benutzung der Privatwege:
"Jeder Miteigentümer (ist) berechtigt ..., den Grundbesitz als Weg zum Gehen und Fahren, nicht jedoch zum Abstellen von Kfz, sowie zur Verlegung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleistungen mitzubenutzen oder mitbenutzen zu lassen. Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, die entsprechende Mitbenutzung durch die übrigen Miteigentümer zu dulden."
Zur Verwirklichung ihres Bauvorhabens kaufte die Klägerin von P.H. und F.P.L. die zu bebauende Teilfläche des Flurstücks 769 sowie 4/85 Miteigentumsanteile an dem Flurstück 845, von M. L. zu bebauende Teilfläche der Flurstücke 145 und 458 sowie von der P. weitere 5/85 Anteile an dem Flurstück 845. Der Anspruch auf Übereignung der Teilflächen der Flurstücke 145, 458 und 769 ist durch Erwerbsvormerkungen gesichert. Außerdem besteht eine Vormerkung für den Erwerb von (zumindest) 2/85 Miteigentumsanteilen an dem Flurstück 845.
Die Stadt D. erteilte der Klägerin unter dem 19.6.2001 einen Vorbescheid dahin, dass das geplante Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig sei, es zur Sicherung der Erschließung aber noch einer Baulast bedürfe. Deren - von der Stadt D. vorgegebener - Inhalt ist Gegenstand des Klageantrags.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Schon vor der Bebauung der im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. ... gelegenen Grundstücke sei von der P. als damaliger Alleineigentümerin des Flurstücks 845 mit den Eigentümern der Flurstücke 145, 458 und 769 vereinbart worden, dass die jetzt zu bebauenden Teilflächen ebenfalls über die Wegeparzelle 845 erschlossen werden sollten. Deshalb sei der Privatweg unmittelbar an der Grenze des Plangebietes angelegt worden.
Die Klägerin hat die Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückgenommen und den Rechtsstreit ggü. den Beklagten zu 2) und 6) für erledigt erklärt, weil diese zwischenzeitlich die Baulast bewilligt bzw. mit ihr eine Musterprozessvereinbarung getroffen haben. Die Beklagten zu 6) haben sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Im Übrige...