Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 67/19) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2020 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 1 860 XXA (im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Ursprünglicher Inhaber des am 02.04.2007 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 26.05.2006 (DE 202006XXB U) angemeldeten Klagepatents war Herr A. Seit dem 21.12.2017 ist die Klägerin Inhaberin des Klagepatents und als solche seit dem 31.01.2018 im Patentregister eingetragen (vgl. Registerauszug vom 29.08.2019, Anlage K7). Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 28.11.2007, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents datiert auf den 15.01.2014. Das Klagepatent steht in Kraft.
Gegenstand des Klagepatents ist eine Montage- und Reparaturgrube. Der hier maßgebliche Anspruch 1 lautet wie folgt:
"Montage- und Reparaturgrube, bestehend aus einer in eine Bodenausnehmung einsetzbaren ein- oder mehrteiligen Kassette (11) aus Stahl od. dgl. steifem und korrosionsbeständigem Material, mit zwei Längsseitenwänden (12), endseitig angeordneten Stirnseitenwänden (13) und einem Boden (14), wobei die Wände und/ oder Boden zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum (17) für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton od. dgl., ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände (12) jeweils eine Wassersammelrinne (19) erstreckt, die durch einen Laufrost (20) abgedeckt ist."
Nachfolgend wird zur Verdeutlichung der erfindungsgemäßen Lehre Figur 2 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die einen Querschnitt durch eine erfindungsgemäße Montagegrube zeigt:
Die Montage- und Reparaturgrube besteht aus einer mehrteiligen Kassette 11 mit zwei Längsseitenwänden 12, endseitig angeordneten Stirnseitenwänden 13 und einem Boden 14. Längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände 12 erstreckt sich jeweils eine Wassersammelrinne 19, die mit einem Laufrost 20 abgedeckt ist.
Die Beklagte plant, berechnet und vertreibt Arbeits- und Montagegruben unter der Bezeichnung "B". Die angebotenen Wartungsgruben sind modular konfigurierbar. Sie werden von der Beklagten im Ganzen angeliefert und vor Ort z.B. durch Verschraubung in einem Betonfundament montiert. Die Klägerin wendet sich gegen diejenigen Wartungsgruben, deren Stahlkassetten mit seitlichen Wassersammelrinnen und darüber befindlichen Laufrosten ausgestattet sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagte bewirbt ihre Produkte auf ihren Internetseiten www.C.de undwww.B.de (vgl. die als Anlage K14 vorgelegten screenshots).
An der Autobahnmeisterei D (im Folgenden: "AM D") ist eine Reparatur- und Montagegrube verbaut, die längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände jeweils eine mit einem Laufrost abgedeckte Wassersammelrinne aufweist. Nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (4b O 110/17) ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die vorgenannte Grube sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 aufweist.
Das Projekt zur Montage der Grube wurde von der E GmbH und Co. KG (im Folgenden: "E") ausgeschrieben (vgl. die als Anlage K18 zur Akte gereichte Angebotsaufforderung). Die Beklagte gab im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ein Angebot ab und erhielt den Zuschlag. Im Anschluss lieferte sie - mittels einer von ihr beauftragten Spedition - jedenfalls die zur Errichtung der Montagegrube erforderliche Kassette an die AM D und stattete diese seitlich mit Stützfüßen aus. Ob die Beklagte darüber hinaus auch die seitlichen Wassersammelrinnen mit Laufrost beibrachte, ist zwischen den Parteien streitig.
Auf der Internetseite der Beklagten www.C.de befand sich zu der AM D folgende Information:
"Wir lieferten die komplette technische Werkstattausstattung. Unter anderem eine 'B' Stahlfertigteil-Arbeitsgrube mit Rollabdeckung, Abtropfrinnen und Altölentsorgung."
Mit Schreiben vom 14.11.2018 (Anlage K20) mahnte die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents durch die Grube an der AM D ab. Mit Schreiben vom 01.10.2019 gab die Beklagte die aus der Anlage K24 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin behauptet unter Vorlage e...