Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung einer Bank aus Beratungsverschulden wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen bei der Zeichnung von Anteilen an einem geschlossenen Medienfonds (VIP 3 und 4).
Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 07.04.2009; Aktenzeichen 6 O 234/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. April 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (6 O 234/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
a)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8% p. a., seit dem 1. August 2008 zu zahlen;
b)
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus dem Erwerb seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG entstanden sind oder noch entstehen werden;
jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung des klägerischen Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,-- € an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG.
2.
a)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8% p. a., seit dem 1. August 2008 zu zahlen;
b)
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag mit der H.-Bank, Darlehnskonto 667482305, hinsichtlich seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG freizustellen;
c)
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus dem Erwerb seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG entstanden sind oder noch entstehen werden;
jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des klägerischen Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,00 € an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.541,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsansprüche wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18% und die Beklagte zu 82%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist ein deutsches Kreditinstitut und war Hausbank des Klägers. Unter anderem vertrieb die Beklagte neben eigenen auch von Dritten konzipierte Film-Fonds. Hierzu gehörten auch Kommanditbeteiligungen an den beiden streitgegenständlichen geschlossenen Film-Fonds VIP Medienfonds 3 GmbH & Co KG (im Folgenden: VIP 3) und VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP 4). Für den Vertrieb des Fonds VIP 3 erhielt die Beklagte eine Provision in Höhe von mindestens 8,25 %, für den Vertrieb des Fonds VIP 4 eine Provision zwischen 8,45 und 8,72 %, jeweils bezogen auf die Zeichnungssumme.
Aufgrund von Gesprächen mit einem Kundenberater der Beklagten zeichnete der Kläger am 10.12.2003 eine Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nominalwert von 25.000,00 € nebst Agio in Höhe von 5 %, mithin 1.250,00 €. Zur Finanzierung des an die Fondgesellschaft gezahlten Gesamtbetrages von 26.250,00 € hatte der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 10.000,-- € aufgenommen, für das er bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Zinsen in Höhe von 1.541,71 € gezahlt hatte.
Am 12.11.2004 zeichnete der Kläger nach Gesprächen mit Kundenberatern der Beklagten eine Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nominalwert von ebenfalls 25.000,00 € nebst Agio in Höhe von 5 %. Hierauf erbrachte er einen Eigenkapitalanteil von insgesamt 14.875,00 €. Der restliche Betrag wurde durch ein Darlehen der H.-Bank über netto 11.375,00 € finanziert. Die Zinsen dieses Darlehens sind gestundet und zusammen mit dem Darlehenskapital - insgesamt ein Betrag von 19.811,68 € - am 30.11.2014 zur Zahlung fällig.
In den zwischen dem Kläger und den Kundenberatern der Beklagten geführten Gesprächen wurden die der Beklagten zugutekommenden Provisionen nicht thematisiert. Im Prospekt des VIP 3-Medienfonds heißt es auf S. 7:
"Anfänglich werden ca. 87,2 % der Einlagen ohne Agio in Produktionskosten (incl. Liquiditätsreserve) und 12,8 % in sonstige Fondsnebenkosten/Dienstleistungsgebühren investiert."
Auf S. 40/41 des Fondprospektes wird u. a. ausgeführt, dass 8,9 % d...