Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung einer Bank aus Beratungsverschulden wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen bei der Zeichnung von Anteilen an einem geschlossenen Medienfonds
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 08.09.2009; Aktenzeichen 3 O 478/08) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 8. September 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (3 O 478/08) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2009 zu zahlen;
2.
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die ihm aus dem Erwerb seiner am 7. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co KG im Nennwert von 25.000,00 € entstanden sind oder noch entstehen werden;
jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 7. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co KG im Nennwert von 25.000,00 €.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 7. November.2003 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co KG im Nennwert von 25.000,00 € in Verzug befindet.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17% und die Beklagte zu 83%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger - beruflich als selbstständiger Rentenberater tätig - nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist ein deutsches Kreditinstitut, der Kläger war seit 2001 ihr Kunde. Unter anderem vertrieb die Beklagte neben eigenen auch von Dritten konzipierte Film-Fonds. Hierzu gehörten auch Kommanditbeteiligungen an dem streitgegenständlichen geschlossenen Film-Fonds VIP Medienfonds 3 GmbH & Co KG (im Folgenden: VIP 3). Für den Vertrieb des Fonds VIP 3 erhielt die Beklagte eine Provision in Höhe von mindestens 8,25 %, bezogen auf die Zeichnungssumme.
Aufgrund eines am 06.11.2003 geführten Beratungsgesprächs mit einem Kundenberater der Beklagten, Herrn B., zeichnete der Kläger am 07.11.2003 eine Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nominalwert von 25.000,00 € nebst Agio in Höhe von 5 %, mithin 1.250,00 €. Gegenstand des Beratungsgesprächs waren der Fondsprospekt (Anlage K 3) sowie ein "Kurzprospekt (Anlage K 2).
In den zwischen dem Kläger und den Kundenberatern der Beklagten geführten Gesprächen wurden die der Beklagten zugutekommenden Provisionen nicht thematisiert. Im Prospekt des VIP 3-Medienfonds heißt es auf S. 7:
"Anfänglich werden ca. 87,2 % der Einlagen ohne Agio in Produktionskosten (incl. Liquiditätsreserve) und 12,8 % in sonstige Fondsnebenkosten/Dienstleistungsgebühren investiert."
Auf S. 40/41 des Fondsprospektes wird u. a. ausgeführt, dass 8,9 % der Zeichnungssumme für die Eigenkapitalvermittlung und weitere 2,9 % als Geschäftsbesorgungsgebühr verwendet würden. Es heißt dort ferner:
"Ein Agio in Höhe von 5 % auf die Zeichnungssumme wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der VIP-Beratung für Banken AG, zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen. …Der Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der VIP-Beratung für Banken AG abgeschlossen. … Zuzüglich zu dieser Vergütung erhält die VIP-Beratung für Banken AG das Agio. …"
Auf S. 68/69 des Prospekts heißt es u. a.:
"Die Fondsgesellschaft hat die VIP Beratung für Banken AG mit der Organisation und Abwicklung der Eigenkapitalvermittlung beauftragt. … Die VIP AG hat das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vertriebsvereinbarung auf Dritte zu übertragen, ... Hierfür erhält die VIP AG eine Vergütung in Höhe von 8,9% des Kommanditkapitals. …"
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte ihm aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag auf Schadensersatz, weil sie ihn schuldhaft falsch beraten habe. Insbesondere habe ihn die Beklagte nicht über die ihr zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt. Ferner habe sie die vom Kläger gezeichneten Beteiligungen zu Unrecht als "garantierte Anlage" dargestellt; der Kläger verweist hierzu u. a. auf mehrere interne Unterlagen der Bekla...