Leitsatz (amtlich)
1. Die nachträgliche Vereinbarung einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages bei Stellung eines Nachmieters zählt nicht zu den Essentialia eines Mietvertrages, die dem Formzwang des § 566 S. 1 BGB a.F. unterliegen. Gleiches gilt, wenn sich die mit einer (hier: nur geduldeten) unerlaubten Untervermietung verbundene Änderung der Nutzung der Mieträume nicht wesentlich von der bisherigen Nutzung des Hauptmieters unterscheidet.
2. Zur Bedeutung der Klausel, „Bei Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter wird die …-Mietfläche gem. DIN 277 Teil 1 gemeinsam aufgemessen. Abweichung bis zu +/- 3 % von den Flächenangaben bleiben unberücksichtigt”, für die Einhaltung der Schriftform, wenn keine Partei bei Übergabe der Mietsache auf das gemeinsame Aufmaß zurückkommt.
3. Zur treuwidrigen Berufung auf den Formmangel.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 41 O 131/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.5.2000 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Tenor des vorgenannten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit klarstellend wie folgt berichtigt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien gem. Mietvertrag vom 24.2./3.3.1992 bestehende Mietverhältnis über ein Ladenlokal im Erdgeschoss sowie Lagerraum im Untergeschoss des Hauses A.W. in D., nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9.6.1999 zum 31.12.1999 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 28.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Mit dem auf eine feste Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossenen Mietvertrag vom 24.2./3.3.1992, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Anlage V001 zur Klageschrift), mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewerbliche Räume im Objekt „A. Wehrhahn in D. Nachdem sich die Beklagte wiederholt vergeblich um eine vorzeitige Aufhebung bemüht hatte, kündigte sie das Mietverhältnisses mit Anwaltsschreiben vom 9.6.1999 zum 31.12.1999.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien gem. Mietvertrag vom 24.2./3.2.1992 (richtig: 3.3.) bestehende Mietverhältnis über ein Ladenlokal im Erdgeschoss sowie Lagerraum im Untergeschoss des Hauses A.W., D., nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9.6.1999 zum 31.12.1999 beendet worden sei, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Kündigung berechtigt gewesen, weil der Mietvertrag nachträglich ohne Einhaltung der Form des § 566 S. 1 BGB a.F. mehrfach geändert worden sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.12.1999 (GA 15 ff.) verwiesen.
Das LG hat der Feststellungsklage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird (GA 57–62) stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Der Mietvertrag sei in der gesetzlichen Frist kündbar gewesen, weil die nachträglich getroffenen Vereinbarungen über die Aufhebung des Mietvertrages bei Stellung eines Nachmieters, über eine geänderte Nutzung des Objekts und über die Aufhebung der im Mietvertrag vorgesehenen Verpflichtung zu einer bei der Übergabe des Mietobjekts vorzunehmenden gemeinsamen und verbindlichen Festlegung der Größe des Mietobjekts ohne Einhaltung der Schriftform des § 566 S. 1 BGB a.F. getroffen worden seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungsschrift vom 13.7.2000 (GA 85 ff.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf vom 10.5.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 11.6.2001, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (GA 113 ff.) um Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat sachlich keinen Erfolg. Das LG hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das auf zehn Jahre befristete Mietverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9.6.1999 vorzeitig zum 31.12.1999 beendet worden ist. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine hiervon abweichende Feststellung.
I. Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils von Amts wegen gem. § 319...