Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache ablehnt, weil er der Auffassung ist, der Mieter müsse noch Renovierungsarbeiten in den Mieträumen ausführen.

2. Der Umstand, dass die Mieträume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben werden, begründet keinen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung, sondern - allenfalls - Schadensersatzansprüche.

3. Behauptet der Vermieter, ihm sei durch die verspätete Rückgabe des Mietobjekts ein konkreter Mietausfallschaden entstanden, muss er dartun, wann, an wen und zu welchem Mietzins er das gesamte Mietobjekt oder zumindest einzelne Teile davon bei rechtzeitiger Herausgabe hätte vermieten können.

4. Entspricht die Abrechnung der Kaltwasser- und Abwasserkosten einer Gaststätte nach Personen nicht den Vorgaben des Pachtvertrags (hier: Abrechnung nach Wasserzählern), stellt diese Abweichung lediglich einen inhaltlichen Fehler dar, der die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht beeinträchtigt und auf den sich der Pächter nicht berufen kann, weil er hierdurch nicht benachteiligt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 252, 535, 546a

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen 2 O 408/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.5.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Krefeld unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und den Zeugen T.P. als Gesamtgläubiger 8.390,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2004 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 15 %, der Beklagte zu 85 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 11 %, der Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich i.H.v. 1.348,45 EUR Erfolg. Dem Beklagten stehen gegen den dem Kläger und dem Zeugen T.P. als Gesamtgläubiger zustehenden Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechenbare Gegenansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erneuerung des Revisionsdeckels (47,60 EUR) und hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung 01/02 (1.300,85 EUR) zu. In Höhe weiterer 8.390,40 EUR beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.

1. Der Kläger ist allerdings zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Kautionsrückzahlungsanspruchs grundsätzlich nicht allein berechtigt. Nach den gem. § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen ist der Kläger dem zwischen dem Beklagten und dem Zeugen P. als Pächter abgeschlossenen Gaststättenpachtvertrag vom 24.6.1992 auf Seiten des Pächters beigetreten. Es handelt sich mithin nicht um einen Pächterwechsel, sondern um einen Schuldbeitritt zu dem mit dem Zeugen P. im Übrigen fortbestehenden Pachtvertrag, so dass - unabhängig davon, wer die Gaststätte im Innenverhältnis der beiden Pächter zueinander in der Folgezeit geführt hat - auf Pächterseite eine Personenmehrheit besteht und die Herausgabe der Kaution nur von beiden Pächtern gemeinsam verlangt werden kann (OLG Düsseldorf v. 28.11.2002 - 10 U 172/01, OLGReport Düsseldorf 2003, 23). Der Kläger kann den Kautionsrückzahlungsanspruch jedoch im eigenen Namen geltend machen, weil er seinen Zahlungsantrag auf Hinweis des Senats auf Leistung an sich und den Zeugen P. umgestellt hat.

2. Der i.H.v. noch 9.738,85 EUR unstreitige Kautionsrückzahlungsanspruch ist gem. §§ 387, 389 BGB durch Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen des bei Rückgabe des Pachtobjekts fehlenden "Revisionsdeckels" i.H.v. 47,60 EUR netto erloschen. Der Kläger hat zweitinstanzlich unstreitig gestellt (GA 380, 381), dass im Zeitpunkt der Übernahme der Gaststätte durch ihn bzw. den Zeugen P. ein Revisionsdeckel in Form eines verschraubten Sperrholzbrettes vorhanden war. Unstrittig war dieses Sperrholzbrett bei Rückgabe des Pachtobjekts an den Beklagten nicht mehr vorhanden, so dass der Kläger hierfür gem. § 249 BGB Ersatz schuldet. Die für die Erneuerung erforderlichen Kosten (Beschaffung des Brettes einschließlich der Schrauben + Montage) schätzt der Senat gem. § 287 ZPO i.V.m. mit dem Angebot des Zeugen H. vom 22.11.2002 auf 47,60 EUR netto.

3. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen der Erneuerung der Feuerschutztür in zweitinstanzlich noch geltend gemachter Höhe von 948 EUR (GA 349) steht dem Beklagten aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht zu. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist mit dem LG davon auszugehen, dass die Feuerschutztür bereits beim Vorpächter grundlegend beschädig...

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