Entscheidungsstichwort (Thema)

Erheblichkeit der Kenntnis eines Insolvenzschuldners von einer unwirksamen Übertragung von Lizenzrechten für einen Bereicherungsanspruch

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2, § 823 Abs. 2; StGB § 263

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.05.2008)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf vom 27.05.2008 wird zurückgewiesen, womit die Widerklage abgewiesen ist.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 27.05.2008 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. und als akzessorisch haftende Gesellschafter die Beklagten zu 3. und 4. sind aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 818 Abs. 2 BGB) verurteilt worden, dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. GmbH ohne Rechtsgrund erlangte Lizenzgebühren von 190.099,21 EUR nebst Zinsen herauszugeben. Den Beklagten zu 2. (und zusätzlich den Beklagten zu 3.) hat das Landgericht für schadensersatzpflichtig nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gehalten, weil sie als unmittelbar Handelnde im Rahmen der Vertragsschlüsse mit der Insolvenzschuldnerin diese über die Inhaberschaft an den Vertragsschutzrechten getäuscht hätten.

Soweit der Kläger für einen Zeitraum von Februar 2002 bis Februar 2004 von einer L. AG erbrachte Lizenzzahlungen zurückverlangt hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, wogegen der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Alle Beklagten haben Berufung mit dem Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung eingelegt. Sie meinen, dass der zu beurteilende Sachverhalt sich allein danach entscheide, ob die Insolvenzschuldnerin Kenntnis von der Übertragung der Patentrechte an die Firma F. im Jahre 1995 gehabt habe. Dies sei der Fall gewesen, weshalb weder ein Betrugstatbestand noch ein Grund für den am 30. Dezember 2004 von der Insolvenzschuldnerin erklärten Rücktritt vom Lizenzvertrag gegeben sei. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Vernehmung des von beiden Parteien benannten Zeugen B. zur Frage der Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von der Übertragung des Patents auf die Firma F. unterlassen. Das entsprechende Beweisangebot der Beklagten sei zu Unrecht als Ausforschungsbeweis angesehen worden. Das Erstgericht habe darüber hinaus verkannt, dass die Beklagten zu 2. und 3. seinerzeit in der Vorstellung ihnen klar zustehender Rechte gehandelt hätten und daher weder Schädigungsvorsatz noch Bereicherungsabsicht gehabt hätten.

Schließlich sei als Inkonsequenz des landgerichtlichen Urteils zu beklagen, dass sich die Insolvenzschuldnerin nicht die Gewinne, die sie aus der Benutzung des Namens H. erzielt hat, anrechnen lassen müsse, wie auch die von den Beklagten geltend gemachten Aufwendungen zur Realisierung des Know-how-Transfers an die Klägerseite nicht als Entreicherung anerkannt worden seien.

Die Beklagten beantragen,

  1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Patentkammer vom 27.05.2008 die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen,
  2. hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass die Lizenzverträge vom 19.03.1999 und 31.05.1999 zwischen den Parteien rechtswirksam fortbestehen,
  3. höchst vorsorglich im Falle einer Verurteilung der Beklagten die Revision des Rechtsstreits zum BGH zuzulassen,
  4. zuletzt ganz vorsorglich, den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht 1. Instanz zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger erwidert, dass das Landgericht zu Recht die Vernehmung des Zeugen B. nicht angeordnet habe. Es sei vielmehr nach dem Beklagtenvortrag davon auszugehen, dass die Beklagten die Übertragung der Schutzrechte auf die Firma F. nicht für wirksam bzw. für hinfällig gehalten hätten und sich deshalb nicht an der Übertragung auf die Insolvenzschuldnerin gehindert gesehen hätten. Deshalb habe schon der Zeuge B. keine Kenntnis von der Nichtinhaberschaft der Rechte seitens der Beklagten zu 1. erlangt, noch habe er eine solche an die Eheleute R. weitergeben können.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit der Berufung nicht angegriffen wird, dass die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt der Lizenzvertragsabschlüsse von März 1999 und Mai 2001 mit der Insolvenzschuldnerin nicht mehr über die Lizenzschutzrechte verfügen konnte, weil diese zuvor im Jahre 1995 wirksam auf die Firma F. GmbH übertragen worden sind. Aus den vom Landgericht dargelegten und ebenfalls nicht beanstandeten Gründen folgt die Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 GWB (in der seit dem 01.01.1999 gültigen Fassung), so dass ein Rechtsgrund für die von der Insolvenzschuldnerin gele...

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