Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu der Folge des Fehlens eines Grundes für die Einziehung von Geschäftsanteilen. zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Fehlen eines Grundes für die Einziehung von Geschäftsanteilen macht einen Einziehungsbeschluss lediglich anfechtbar mit der Folge, dass die Einziehung wirksam ist und die Gesellschafterstellung erst bei einer rechtskräftig erfolgreichen Anfechtung des Einziehungsbeschlusses wieder auflebt..
2. Zur Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung hinsichtlich der aufgrund der Einziehungsbeschlüsse verloren gegangen Gesellschafterrechte vorliegen.
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 18.10.2007) |
Gründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung mit Recht abgelehnt.
A. Der Verfügungsantrag zu Ziffer 1. bleibt erfolglos.
1. Mit ihm begehrt die Antragstellerin den Erlass einer auf Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung. Das Verfügungsbegehren ist auf die Verurteilung der Antragsgegnerin gerichtet, ihr (der Antragstellerin) ungeachtet der gegen sie ergangenen Einziehungsbeschlüsse sämtliche (Hauptantrag) bzw. näher bezeichnete (Hilfsantrag) Mitgliedschaftsrechte uneingeschränkt zu belassen und die Ausübung dieser Mitgliedschaftsrechte zu dulden, bis über die Rechtmäßigkeit der Einziehungsentscheidungen rechtskräftig befunden ist. Die Antragstellerin verfolgt damit für die Dauer der nachgesuchten gerichtlichen Anordnung eine Befriedigung des von ihr reklamierten Anspruchs, die mit dem eingezogenen Gesellschaftsanteil verbundenen Gesellschafterrechte bis zur Klärung der Rechtslage geltend machen und ausüben zu dürfen. Rechtlich kann es dabei nicht um die bloße Beseitigung von Störungen bestehender Gesellschafterrechte durch die Antragsgegnerin gehen. Erforderlich ist vielmehr, der Antragstellerin durch die begehrte einstweilige Verfügung ihre Gesellschafterrechte wieder zu verschaffen. Denn infolge der streitbefangenen Einziehungsbeschlüsse und der auf ihrer Grundlage erfolgten Einziehungserklärungen hat die Antragstellerin derzeit ihre Gesellschafterstellung verloren.
a) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, dass der nach § 14 der Satzung der Antragsgegnerin erforderliche wichtige Grund für eine Einziehung der Geschäftsanteile nicht vorliege. Das Fehlen eines Einziehungsgrundes führt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht zur rechtlichen Wirkungslosigkeit des Einziehungsbeschlusses und der daran anschließend ausgesprochenen Einziehungserklärung. Es macht den Einziehungsbeschluss vielmehr nur anfechtbar mit der Folge, dass die Einziehung wirksam ist und die Gesellschafterstellung erst bei einer rechtskräftig erfolgreichen Anfechtung des Einziehungsbeschlusses wieder auflebt (vgl. Ulmer in "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)", Großkommentar, § 34 Rdnr. 46; Sosnitza in "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)", Band I, § 34 Rdnr. 77, 78; a.A.: H.P. Westermann in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Band I, 10. Aufl., § 34 Rdnr. 48). Aus den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf welche die Antragstellerin im Senatstermin hingewiesen hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in WM 1999, 2162 veröffentlichte Urteil (II ZR 345/97) betrifft schon eine andere rechtliche Problematik, nämlich nicht den Fall einer satzungsmäßige vorgesehenen Einziehung von Geschäftsanteilen, sondern die gesellschaftsvertraglich nicht geregelte Ausschließung eines Gesellschafters, die - so der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil ausdrücklich - alleine durch ein auf Ausschließungsklage ergehendes rechtsgestaltendes Urteil - und nicht durch Gesellschafterbeschluss - erfolgen kann. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2006 (II ZR 235/05) zwingt gleichfalls nicht zu der Rechtsauffassung der Antragstellerin. Zwar geht der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung davon aus, dass ein Einziehungsbeschluss, der sich nicht auf den satzungsmäßig geforderten wichtigen Grund stützen kann, "nichtig" sei. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der fehlende Einziehungsgrund entgegen seiner bisherigen höchstrichterlichen Judikatur (vgl. BGH, GmbHR 1991, 362; 1995, 377, 378) und der ganz herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. Ulmer, a.a.O. Rdnr. 47; Sosnitza, a.a.O. Rdnr. 77 a.E.; H.P. Westermann, a.a.O. Rdnr. 48; Altmeppen in Altmeppen/Roth, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 5. Aufl., § 34 Rdnr. 61) nicht mehr zur bloßen Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses analog § 243 AktG, sondern zur Nichtigkeit im Sinne von § 241 AktG analog führen soll. Denn es fehlt jedwede Auseinandersetzung des Bundesgerichtshofs mit seinem bislang vertreten gegenteiligen Rechtsstandpunkt und auch ansonsten ist dem in Rede stehend...