Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.04.2003) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25. April 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.243,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes von 4.754,72 EUR vom 6. Oktober 2000 bis zum 22. November 2000 sowie von 4.243,72 EUR seit dem 23. November 2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 69 % dem Kläger und zu 31 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 74 % dem Kläger und zu 26 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Rechtsmittel ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes über den ihm durch das Landgericht zuerkannten Umfang von 1.175,97 EUR (2.300,-- DM) hinaus begehrt. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der immateriellen Schäden des Schuldners B. stellt sich insgesamt auf den Betrag von 10.000,-- DM. Unter Berücksichtigung der vorprozessual von der Beklagten zu 2. erbrachten Teilleistung von 700,-- DM und der von ihr nach Rechtshängigkeit gezahlten weiteren Summe von 1.000,-- DM, hinsichtlich der die Parteien übereinstimmend die Teilerledigung des Rechtsstreites erklärt haben, verbleibt zu Gunsten des Klägers ein Saldo von 8.300,-- DM, entsprechend 4.243,72 EUR. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Zumessungsfaktoren des § 847 BGB a.F. keine hinreichende Entschädigung für die in Rede stehenden immateriellen Beeinträchtigungen darstellt.
Unbegründet ist die Berufung indes in Bezug auf das den Verdienstausfallschaden betreffende Ersatzbegehren. Das Landgericht hat insoweit zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen habe dieser eine Ersatzverpflichtung der Beklagten im Umfang von 10.225,84 EUR, entsprechend 20.000,-- DM, nicht schlüssig dargetan. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung reicht nicht für die schlüssige Darlegung eines Ersatzanspruches wegen eines Erwerbsschadens des Schuldners, welcher die Summe des ihm von seiner Berufsgenossenschaft gezahlten Verletztengeldes (7.776,00 DM) übersteigt.
I. Zum Schmerzensgeldanspruch:
Rechtsgrundlage sind insoweit die Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F..
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten das Schadensereignis vom 11. Mai 2000 auf der Kreuzung Rheydter Straße Krünsend Ruckes in Korschenbroich schuldhaft herbeigeführt hat und dass die über § 3 Nr. 1 PflVG in Anspruch genommene Beklagte zu 100 % die materiellen und immateriellen Schäden des Schuldners, der er als unfallbeteiligter Motorradfahrer erlitten hat, ersetzen muss.
2. Unstreitig ist darüber hinaus die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Amtsgericht Mönchengladbach durch Beschluss vom 9. August 2002 zu dem Aktenzeichen 19 IN 72/02 (Bl. 173, 174 d.A.). Durch dieselbe Entscheidung ist der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners ernannt worden. Dieser macht die streitgegenständlichen Forderungen als Partei kraft Amtes geltend.
3. Außer Streit sind ebenfalls die Verletzungen, die der am 24. April 1966 geborene Schuldner bei dem Unfallereignis vom 11. Mai 2000 davongetragen hat.
Es handelt sich dabei entsprechend den Feststellungen des Landgerichts um multiple Prellungen, insbesondere im Bereich des linken Handgelenks, am Knie und an der Ferse, um eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie um eine Rissbildung im Discus triangularis ulnae. Es handelt sich dabei um die bindegewebige Scheibe im Handgelenk zwischen der körperfernen Elle und der körpernahen Handwurzelreihe.
4. Die Behandlungsmaßnahmen stationärer, ambulanter und sonstiger Art, die sich aus diesen Verletzungen für den Schuldner ergeben haben, sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt (Bl. 3 UA; Bl. 222 R d.A.). Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
a) Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die stationäre Krankenhausbehandlung des Schuldners in der Zeit vom 25. bis zum 28. Juli 2000, anlässlich der die Rissbildung am Discusgewebe der linken Hand durch einen arthroskopischen Eingriff beseitigt wurde. Wegen der distorsionsbedingten Schmerzen im Nackenbereich musste der Kläger 2 Wochen lang eine Schanz'sche Krawatte tragen. Nach seiner Krankenhausentlassung ist ihm im Bereich der linken oberen Extremität ein Gipsverband angelegt worden, der in der Folgezeit durch einen normalen...