Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 12.11.2003) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges - an den Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 10. Juli 1999 in M auf dem Fußgängerweg zwischen dem Kläger als Kradfahrer und dem Beklagten als Fußgänger ereignet hat. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die bei dem Kläger eingetretenen materiellen und immateriellen Schadensfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger erlitt zahlreiche Schürfwunden, eine Risswunde am rechten Ellbogengelenk, eine Hautverbrennung am rechten Unterschenkel sowie Wurzelbrüche von insgesamt drei Zähnen im Ober- und Unterkiefer, woraus sich die Notwendigkeit der Zahnentfernung ergab. Streitig ist, ob sich darüber hinaus an dem Fuß des Klägers eine Fraktur eingestellt hat. Ein von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bei dem M Institut für medizinische Begutachtung des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie G R unter dem Datum des 7. Dezember 2000 eingeholtes Privatgutachten attestierte dem Kläger einen unfallbedingten Bruch des Sesambeins tibiale links mit der Folge einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit zu 5 %.
Der Kläger hat behauptet, infolge des bei dem Unfall erlittenen Bruchs des Sesambeins sei er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt - und zwar über den in dem Privatgutachten angegebenen Minderungsgrad von 5 % hinaus. Er müsse als ein im Tiefbau beschäftigter Handwerker schwer arbeiten und sei wegen der unerträglichen Schmerzen in seinem Fuß nicht mehr in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Er habe daher seine Arbeitsstelle wechseln müssen. Aufgrund der Folgen der Fußverletzung habe er als Bauleiter nur 20 Stunden pro Woche anstelle von 250 Stunden pro Monat in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2001 arbeiten können. Deshalb habe er nicht 7.215 DM brutto, sondern nur 2.499,28 DM brutto während dieser Zeitspanne verdient. Die sich daraus in Höhe von 4.715,72 DM brutto ergebende Differenz hat er als Verdienstausfallschaden geltend gemacht.
Darüber hinaus hat er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von 38.000 DM abzüglich der vorprozessual von der Haftpflichtversicherung des Beklagten in Höhe von insgesamt 10.000 DM erbrachten Leistungen verlangt. Dazu hat er behauptet, über die Beschwerden im linken Fuß hinaus habe er bei der mit Unterbrechung knapp 1 Jahr dauernden zahnärztlichen Behandlung enorme Schmerzen ertragen müssen und vier gesunde Zähne hätten zur Vorbereitung der prothetischen Versorgung angeschliffen werden müssen. Vor dem Unfall habe er keinerlei Schmerzen am linken Fuß gehabt.
Schließlich hat der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle unfallbedingten Folgeschäden verlangt. Dieses Begehren hat er auf die Behauptung gestützt, wegen der nicht mehr reparablen Fußverletzung sei mit einer Arthrose zu rechnen, so dass er schließlich überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Möglicherweise stelle sich aber auch eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Verschlechterung des bereits vorhandenen Zustandes ein.
Der Kläger hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Verdienstausfallbetrag in Höhe von 19.288,87 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2001 zu zahlen;
2.
den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2001 zu zahlen;
3.
festzustellen, dass der Beklagte ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 10.07.1999 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat in Abrede gestellt, dass der Kläger unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Weise eingeschränkt sein soll. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte die Einzelheiten des durch den Kläger behaupteten Verdienstausfallschadens. Unabhängig davon sei zu prüfen, ob der Kläger nicht einer anderen, beispielsweise sitzenden, Tätigkeit nachgehen können oder ob er sich einer Umschuldungsmaßnahme unterziehen müsse. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht sei der Kläger auch gehalten gewesen, einen Rentenantrag zu stellen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Mit einer Verschlechterung des Zustandes der Unfallfolgen sei nicht zu rechnen. Die Bruchverletzung sei ausweislich einer ergänzenden Stellungnahme des Institutes für medizinische Begutachtung vom 19. März 2001 im Sinne einer Falschgelenkbildung bindegewebig zur Ausheilung gekommen mit e...