Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.12.2004) |
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit, als das Landgericht mangels des Nachweises einer Primärverletzung des Klägers schon dem Grunde nach eine Ersatzverpflichtung der Beklagten für die klagegegenständlichen immateriellen und materiellen Unfallschäden als nicht gegeben erachtet hat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger bei der Auffahrkollision vom 12. November 2001 die durch ihn behauptete Verletzung an der Halswirbelsäule erlitten hat. Damit ist dem Grunde nach eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich der unfallbedingten immateriellen und materiellen Schäden des Klägers gegeben. Der Senat sieht sich deshalb veranlasst, ein Zwischenurteil über den Grund nach Maßgabe des § 304 Abs. 1 ZPO zu erlassen, soweit der klagegegenständliche Erwerbsschaden betroffen ist.
Zur Endentscheidung reif im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO ist der Rechtsstreit in dem Umfang, in welchem er sich auf das Schmerzensgeldverlangen sowie auf das Ersatzbegehren hinsichtlich der Medikamentenzuzahlung bezieht. Letzteres ist in voller Höhe von 15,25 EUR gerechtfertigt. Die gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 847 Abs. 1 BGB a.F. begründete Einstandspflicht der Beklagten hat einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR zum Gegenstand.
Damit betrifft im Ergebnis das Höheverfahren allein die streitigen unfallbedingten Erwerbsschäden des Klägers, weil diesbezüglich noch keine Entscheidungsreife im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO gegeben ist. Von der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach Maßgabe dieser Vorschrift ist deshalb die dem Grunde nach gerechtfertigte Schadensersatzforderung im Umfang von 9.708,67 EUR betroffen. Die abschließende Entscheidung der Tatsachenfrage, in welchem Ausmaß die Beklagten zum Ersatz aus dem Unfallereignis resultierender Gewinneinbußen im Fahrschulbetrieb des Klägers verpflichtet sind, bleibt nach einer ergänzenden Sachaufklärung dem Landgericht vorbehalten.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
I.
1) Die durch den Kläger geltend gemachten materiellen Schäden sind nach Maßgabe der §§ 7, 17 StVG a.F. nur ersatzfähig, wenn sich die Feststellung treffen lässt, dass durch das Unfallereignis der Körper oder die Gesundheit des Klägers verletzt worden ist. Im Rahmen der sogenannten haftungsbegründenden Kausalität gilt das gleiche für das Schmerzensgeldbegehren, welches auf der Rechtsgrundlage der Verschuldenshaftung aus §§ 823, 847 BGB gegen die Beklagten gerichtet ist.
2) Unstreitig hat die Beklagte zu 1. als Fahrerin des PKW Rover Mini das Kollisionsereignis allein schuldhaft herbeigeführt, als sie an einer Rotlicht zeigenden Ampel gegen das Heck des stehenden klägerischen Fahrschulfahrzeuges Marke Mercedes-Benz C 220 CDI auf dem Europaring in Ratingen gestoßen ist. Obwohl die an dem PKW des Klägers durch den Stoß eingetretene Geschwindigkeitsänderung unstreitig nur zwischen 8 km/h und 11 km/h ausmachte, ist dem Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des Strengbeweises nach Maßgabe des § 286 ZPO der Nachweis gelungen, dass sich bei ihm infolge des Unfallereignisses eine Körperverletzung in Form einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule eingestellt hat. Soweit das Landgericht die gegenteilige Auffassung vertreten hat, beruht dies maßgeblich darauf, dass es unkritisch den eine HWS-Distorsionsschädigung in Abrede stellenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. gefolgt ist, der insbesondere die Bedeutung der erheblichen degenerativen Vorschäden des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule für den als nichtverletzungskonform bezeichneten Heilungsverlauf unberücksichtigt gelassen hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges, welche nach dem technischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. vom 10. Januar 2003 aus dem Parallelverfahren 10 C 210/02 AG Ratingen mit der Größenordnung von 8 km/h bis 11 km/h in Ansatz zu bringen ist (Bl. 92 ff. Beiakte), in einen Bereich unterhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze eingeordnet. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht wiederholt darauf abgestellt, die festzustellende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung sei nicht geeignet, eine nennenswerte Verletzungsgefährdung im Hinblick auf eine HWS-Distorsion zu verursachen.
3a) Dieser Bewertung im Rahmen der Beweiswürdigung vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr steht nach den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen, der schriftlichen Aussage des Hausarztes des Klägers, des Zeugen Dr. C. sowie nicht zuletzt auch im Hinblick auf die gutachterlichen Ausführungen des durch das Landgericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen B. fest, dass der Kl...