Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 30.09.1999; Aktenzeichen 9 O 204/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. September 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Maklerprovision gegen den Beklagten nicht zu, weil sie jeglichen Anspruch verwirkt hat (§ 654 BGB).
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung erweist sich der Makler als seines Lohnes „unwürdig”, wenn er seine Treuepflichten vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, zumindest aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat (vgl. BGHZ 36, 323, 327 = MDR 1962, 396; WM 1991, 688; MDR 1982, 38 = NJW 1981, 2297; MDR 1985, 126 = WM 1984, 1536; WM 1989, 385; BGH NJW-RR 1992, 817; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 70). Voraussetzung der Verwirkung des Provisionsanspruchs ist mithin eine schwerwiegende Vertragsverletzung, wobei sich dies in erster Linie nach dem subjektiven Tatbestand der dem Makler zur Last gelegten Treuepflichtverletzung bestimmt (BGH MDR 1982, 38 = NJW 1981, 2297; MDR 1991, 1132 = VersR 1991, 1372; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 71).
In Anwendung dieser auch ständig vom Senat vertretenen Grundsätze hat die Klägerin eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, bei der eine Verwirkung des Provisionsanspruchs anzunehmen ist. Sie war nämlich, vertreten durch die Immobilienabteilung der Sparkasse D. V.-H. die senatsbekannter Weise an einer erzielten Provision in erheblicher Höhe beteiligt ist, von dem Eigentümern K. mit der Vermakelung des Grundstücks, das sich unstreitig im Zwangsversteigerungsverfahren befand, betraut wurden. Die Sparkasse war als Zwangsversteigerung betreibende Gläubigerin daran interessiert, bei dem Verkauf einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Ob in einem solchen Fall im Verhältnis der Verkäufer zu der Sparkasse und aufgrund des Provisionsteilungsabkommens zwischen dieser und der Klägerin von einem offensichtlichen Interessenkonflikt zu sprechen ist (so Zopfs, Das Maklerrecht in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl., Rdnr. 47) mag dahinstehen. Jedenfalls zeigt der Klägervortrag, daß die Klägerin in einseitiger Weise die Interessen der Verkäufer und damit auch der Sparkasse D.-V.-H. wahrgenommen hat. Die Klägerin trägt nämlich bereits in der Klageschrift vor, die Verkäufer hätten das Kaufangebot des Beklagten in Höhe von 580.000,00 DM akzeptiert, nachdem sie am 10. März 1999 über das Angebot informiert worden seien. Erst als durch den Mitarbeiter der Sparkasse D.-V.-H. andere Interessenten über den Stand informiert worden seien, und diese ebenfalls Angebote über 580.000,00 DM und sodann über 585.000,00 DM gemacht hätten, habe der Beklagte sein Angebot auf 598.000,00 DM erhöht. Damit hat der Vertreter der Klägerin in erheblicher Weise zugunsten der Verkäufer und der Stadtsparkasse D.-V.-H. auf die. Abschlußbereitschaft des Beklagten Einfluß genommen und damit für die Verkäufer vermittelt. Er hatte sich andererseits aber auch gegenüber dem Beklagten zu Vermittlungsleistungen verpflichtet. Indem die Klägerin durch Einschaltung und Unterrichtung weiterer Interessenten den Kaufpreis zu Lasten des Beklagten in die Höhe getrieben hat, hat sie einseitig die Interessen der Verkäufer und der Stadtsparkasse D.-V.-H. wahrgenommen und damit ihre Treuepflichten gegenüber dem Beklagten zumindest in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt. Der Doppelmakler ist zu einer strengen Neutralität verpflichtet. Dieser kann er nicht nachkommen, wenn er durch Einschaltung weiterer Interessenten den Kaufpreis zugunsten der Verkäuferseite in die Höhe treibt.
Nach alledem ist der Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Beschwer der Klägerin und zugleich Streitwert für die Berufungsinstanz: 13.873,60 DM.
Fundstellen