Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 08.05.2003) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.5.2003 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 16.317,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 1.4.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin macht gem. § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche der bei ihr versicherten, am 1.1.1921 geborenen Frau E. geltend. Frau E., die unter seniler Altersdemenz mit Unruhe- und Verwirrtheitszuständen sowie Harn- und Darminkontinenz litt, war im Jahr 1998 Bewohnerin der Altenpflegeeinrichtung der Beklagten. Seit Mai 1998 gewährte ihr die Klägerin Leistungen gemäß Pflegestufe 2. In dem Gutachten des F. Nordrhein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 9.7.1998, welches aufgrund einer am 3.7.1998 erfolgten ärztlichen Untersuchung erstellt wurde, heißt es u.a.:
"Pflegebegründende Vorgeschichte ... Bekannte senile Demenz mit psychotischen Episoden, Osteoporose, hatte sich zu Hause zunehmend vernachlässigt. Heimaufnahme 20.4.1998. Wegen großer psycho-motorischer Unruhe sehr aufwendig, Fixierung mit amtsrichterlicher Genehmigung seit dem 10.6.1998, seither etwas besser, zerpflückt jetzt die Windelhosen, zieht am DK (Dauerkatheder), spielt nachts mit dem Kot.
Erhobene pflegebegründende Gründe:... Sitzt fixiert im Rollstuhl im Aufenthaltsraum.
Funktionelle Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates: Schwere Einschränkungen. Kann den Rollstuhl nicht bewegen, nicht aufstehen, Beine passiv nicht komplett zu strecken, Funktionsgriffe inkomplett,...
Der inneren Organe: Schwere Einschränkungen; komplette Inkontinenz, suprapobischer Dauerkatheder.
Des zentralen Nervensystems und der Psyche: Schwere Einschränkungen. Orientierungen eingeschränkt, starrt vor sich hin, kaum Mitarbeit, versteht Aufforderungen kaum, kein Anhalt für psychotisches Erleben. Desorientierung zum Ort, zur Zeit und zur Person.
Pflegebegründende Diagnosen:
Demenzielle Entwicklung mit kompletter Inkontinenz, Kotschmieren, zunehmenden Sprachverlust, Unselbständigkeit, Orientierungsstörungen, große motorische Unruhe.
Sich situativ Anpassen können: Unselbständig, kann kaum noch Wünsche äußern, die Rufanlage nicht mehr bedienen.
Für Sicherheit sorgen können: Unselbständig, muss fixiert werden, beim Schlafen hochstellen der Bettgitter.
Sich bewegen können: Teilweise unselbständig. Sitzt tagsüber im Rollstuhl, kann sich nachts trotz Gurt im Bett drehen.
Sich sauber halten und kleiden können: Unselbständig Pflege UK im Bett, UK auf dem Toilettenstuhl sitzend, hilft nicht mit.
Ausscheiden können: Unselbständig. Komplette Inkontinenz, hat suprapobischen Blasenkatheder.
Kommunizieren können: Teilweise unselbständig. Durch psychomentale Defizite erheblich eingeschränkt, oft nur noch non-verbal möglich.
Ruhen und Schlafen können: Teilweise unselbständig. Trotz Schlafmittel zerpflückt sie die Windelhose, zerrt am Katheder, verwurschtelt sich im Bett."
Hinsichtlich des Hilfebedarfs bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität werden zum Teil zwei- bis dreimal täglich Voll- oder Teilübernahmen bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 3 und 4 des Gutachtens Bezug genommen. Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand wird verneint. Die Erforderlichkeit einer vollstationären Pflege wird bejaht. Hinsichtlich der Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung heißt es: Nicht erforderlich. Am 22.7.1998 wurde erstmals ein Dekubitusgeschwür im Gesäßbereich der Frau E. festgestellt. Dieses wurde mit Betaisadona, Spülen und Verbänden behandelt und war gemäß den Pflegebereichten der Beklagten im August 1998 ausgeheilt.
Gemäß den von der Klägerin vorgelegten Pflegeberichten der Beklagten (Zusatzheft I) wurde ab dem 12.8.1998 wiederholt festgestellt, dass Frau E. trotz des Blasenkatheders bei jedem Pflegedurchgang eingenässt war, während sich in dem Urinbeutel kaum Urin befand. Der Eintrag vom 24.8.1998 lautet: "Das Gesäß der Bewohnerin sieht schlecht aus. Dekubitus am Steiß mit Betaisadonasalbe behandelt. Auch an den folgenden Tagen wird wiederholt die Einnässung der Bewohnerin festgestellt sowie eine offene Blase zwischen Ferse und Wade. Am 25.8.1998 diagnostizierte die Hausärztin Frau E., die erstinstanzlich vernommene Zeugin Frau Dr. G., ein Dekubitusgeschwür im Gesäßbereicht und ordnete die Behandlung mit Betaisadona-Salbe an.
Unter dem 26./27.8.1998 heißt es in den Pflegeberichten, Urin läuft auch para, Bewohnerin sei nass, mehrere kleine Hautdefekte mit Betaisadona behandelt.
Am 27.8.1998 bestellten Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung der Beklagten ausweislich der Pflegeberichte die Visite eines Hautarztes - was die Klägerin bestreitet, der jedoch - nach Behauptung der Beklagten - nicht erschien.
Unter dem 28.8.1998 heißt es: "Offene Hautstellen, werden heute mit M...