Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.10.2014; Aktenzeichen 12 O 324/13)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 8.10.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin bietet Bildmaterial zur entgeltlichen Nutzung über eine Datenbank an, auf welche über das Internet zugegriffen werden kann. Zum Repertoire der Klägerin gehört die nachstehend wiedergegebene Fotografie mit dem Titel "B. S." des kanadischen Fotografen P. C., die im Katalog der Klägerin unter der Bildnummer 700-00003076 geführt wird. In dem im Internet zugänglichen Katalog ist die Fotografie unter Anführung der vorgenannten Bildnummer mit dem Vermerk "© 2012 X." und unter anderem mit dem Hinweis "Fotograf: P. C." wie aus Anlage K1 ersichtlich abrufbar.

Abbildung

Der Beklagte ist Inhaber des spanischen Restaurants "Y." in K. Er betreibt unter der Adresse "www.y-k.de" eine Internetseite, auf der das Angebot des Restaurants dargestellt wird. Auf mindestens zwei Seiten dieses Internetauftritts befand sich oben rechts die Fotografie und zwar in der nachstehend wiedergegebenen bearbeiteten Form, bei der neben der Abbildung des Stierkämpfers und des Stieres ein tanzendes Paar zu sehen ist. Ein Urhebervermerk war nicht vorhanden. Auf den im landgerichtlichen Tenor wiedergegebenen Ausdruck des Internetauftritts wird Bezug genommen.

Abbildung

Mit Anwaltsschreiben vom 24.2.2012 ließ die Klägerin den Beklagten wegen unzulässiger Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung der Fotografie abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Auskunft auffordern. Der Abmahnung war kein Erfolg beschieden.

Das LG hat den Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Freistellung von den Abmahnkosten verurteilt und seine Verpflichtung zum Schadensersatz- auch im Verhältnis zum Fotografen wegen fehlender Urheberbenennung - festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert und berechtigt, die Ansprüche des Fotografen wegen fehlender Benennung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Urheberschaft des Fotografen P. C. werde aufgrund seiner Benennung in der Datenbank vermutet, die Nutzungsberechtigung der Klägerin und die Zustimmung zur Wahrnehmung des Urheberpersönlichkeitsrechts ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung des Fotografen. Es könne dahinstehen, ob die Fotografie ein Lichtbildwerk sei, da es sich jedenfalls um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG handele. Das daran bestehende Verbreitungsrecht habe der Beklagte durch das Aufspielen des Bildes auf einen Server verletzt, durch die Einbindung in seinen Internetauftritt habe er es zugleich öffentlich zugänglich gemacht. Auch habe er das Recht des Fotografen auf Urheberbenennung nicht beachtet. Die vorgenommene Modifikation genüge den strengen Anforderungen an eine freie Bearbeitung nicht.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt vor, zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Internetseite erstellt habe, sei bei dem Bild keinerlei Hinweis auf ein Urheberrecht vorhanden und dies folglich aus seiner Sicht frei verfügbar gewesen. In diesem Zusammenhang komme der zum Framing ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.10.2014, C - 348/13, Bedeutung zu. Sie sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Einen Urheberrechtsvermerk habe er schon in Ermangelung einer Angabe des Urhebers nicht setzen können. Zudem habe das LG seine Bearbeitung nicht hinreichend gewürdigt, durch die Einfügung des Tanzpaares sei das Werk ganz erheblich verändert worden.

Der Beklagte beantragt, das am 08.10.2014 verkündete Urteil des LG Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 324/13, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Urheberrechtsschutz hänge nicht von einer entsprechenden Kennzeichnung ab. Die "Best Water" Entscheidung zum Framing erfasse den vorliegenden Sachverhalt nicht. Beim Framing fehle es gerade an einer Vervielfältigung des Werkes, der Berechtigte behalte die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung. Die Bearbeitung des Beklagten genüge den Anforderungen an eine freie nicht, das vergleichsweise plumpe Danebensetzen eines tanzenden Paares ändere nichts an der beherrschenden Stellung der Stierkampfszene.

Der Senat hat mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Lichtbild des Fotografen P. C. sei als Lichtbildwerk einzustufen, auch wenn es hierauf letztendlich nicht ankomme. Dieses Recht habe der Beklagte verletzt. Mit der Fallgestaltung des Framing, bei dem der Berechtigte Herr über die öffentliche Zugänglichkeit des Werks bleibe, sei die vom Beklagten unternommene Vervielfältigung nicht zu vergleichen. Vorliegend habe gar nicht die Möglichkeit des Framing bestanden, da der Beklagte das Werk mit dem Tanzpaar kombiniert habe, o...

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