Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.07.2007) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in den Verurteilungen zu I.1.1 und 1.2 hinter den Wörtern "Fotografien der Klägerin" die Wörter "aus dem Buch ,P.', das im A.-Verlag erschienen ist mit der ISBN 2..." eingefügt werden, und dass sich das ausgesprochene Verbot nur auf Handlungen im Rahmen von Verkaufsaktionen der Beklagten bezieht, bei denen auch das oben bezeichnete Buch der Klägerin als Nebenprodukt des Warensortiments verkauft wird. Wegen des weitergehenden Antrags wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin, amerikanische Staatsangehörige, ist Fotografin und Autorin des Buches "P.", einem Fotoband mit Abbildungen bekannter Personen. Wegen der näheren Einzelheiten zum Inhalt des Buches wird auf das zur Akte genommene Exemplar des Werks verwiesen. Die Beklagte betreibt in Düsseldorf Einzelhandelsgeschäfte für modische Textilien und Accessoires. Sie führte im Jahre 2005 eine Werbeaktion durch, bei der sie einzelne Fotos aus dem Buch der Klägerin nahezu auf die Größe der Schaufenster vergrößerte und zu deren Dekoration verwandte. In den Schaufenstern zeigte die Beklagte zudem Puppen mit einer zu den Aufnahmen passenden Bekleidung sowie Exemplare des Buches der Klägerin, das die Beklagte im Ladenlokal auch verkaufte. Fotos von den so dekorierten Schaufenstern veröffentlichte die Beklagte auch im Internet. Die Klägerin begehrt Unterlassung einer derartigen Verwendung ihrer Fotografien, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Herausgabe der Vervielfältigungsstücke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 158 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten angreift. Zum einen vertritt sie weiter die Auffassung, das deutsche Urheberrecht sei entgegen der Entscheidung des Landgerichts auf die Ansprüche der Klägerin als amerikanischer Staatsangehöriger nicht anwendbar. Zum anderen seien - die Anwendbarkeit deutschen Rechts unterstellt - Rechte der Klägerin jedenfalls erschöpft, weil die Dekoration der Schaufenster der Bewerbung des von ihr - der Beklagten - als Nebenprodukt ihres Warensortiments verkauften Buches gedient habe.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in den Verurteilungen zu I.1.1 und 1.2 hinter den Wörtern "Fotografien der Klägerin" die Wörter einzufügen seien "aus dem Buch ,P.', das im A.-Verlag erschienen ist mit der ISBN 2...".
Die Klägerin wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt die Auffassung, das deutsche Urheberrecht sei anwendbar und Erschöpfung sei nicht eingetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie klargestellt, dass sie hilfsweise auch eine Verurteilung gemäß einer konkreter gefassten Verletzungshandlung erstrebe.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, wenn auch Einschränkungen hinsichtlich der Verurteilung vorzunehmen sind, die konkreter auf den Verletzungsfall zu beziehen ist. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Der Auskunftsanspruch ist, da der Berechnung des Schadensersatzes dienend, als Annexanspruch hierzu begründet, § 242 BGB. Der Herausgabeanspruch folgt aus § 98 Abs. 2 UrhG. Gegen die Zuerkennung dieser Ansprüche durch das Landgericht wendet sich die Berufung ohne Erfolg mit Erwägungen zur Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts und zur Erschöpfung.
1.
Das deutsche Urheberrecht und damit die oben aufgeführten Anspruchsgrundla-gen sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf die Ansprüche der Klägerin als amerikanischer Staatsangehöriger anwendbar. Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Fotos als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG angesehen. Auf dieser Grundlage ist es zum Schutz nach deutschem Inlandsrecht über die §§ 124, 121 Abs. 4 Satz 1...