Leitsatz (amtlich)
Eine bauliche Anlage (hier: Schattenhalle zum Schutz sonnenempfindlicher Pflanzen) kann auch dann ein Gebäude i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG darstellen, wenn ihr Dach erst durch die Fotovoltaikmodule gebildet wird, für die der Betreiber die (erhöhte) Einspeisungsvergütung beansprucht.
Normenkette
Erneuerbare-Energien-Gesetztes (EEG) § 11 Abs. 2; Erneuerbare-Energien-Gesetztes (EEG) § 11 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 23.12.2008; Aktenzeichen 1 O 85/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.2008 verkündete Urteil der 01. Zivilkammer des LG Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, und zwar i.H.v. 603,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 10.4.2008 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug: beträgt Bis 9.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Einspeisung von Strom aus einer Fotovoltaikanlage in das Netz der Beklagten eine Vergütung i.H.v. 0,492 EUR je Kilowattstunde nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beanspruchen kann. Die Rechnung des Klägers für 2007 i.H.v. 8.246,48 EUR wird mit der Klage eingefordert.
Der Kläger kaufte 2004 in Meckenheim einen Gartenbaubetrieb mit zwei aus Holz konstruierten Schattenhallen für die Aufzucht sonnenempfindlicher Pflanzen. Die Hallen verfügen über eine Tragkonstruktion für den Sonnenschutz; Dichtigkeit gegen Niederschläge besteht nicht; eintretendes Regenwasser wird für die Bewässerung genutzt.
Der Kläger ersetzte die vorgefundene, von ihm für baufällig gehaltene, Holzkonstruktion nach Einholung einer Baugenehmigung durch eine Konstruktion, bei der die aus einer Unterspannbahn (Schattierungsgewebe) und den auf einer Unterkonstruktion aufgebrachten Modulen bestehende Sonnenschutzdecke von einer Stahlkonstruktion getragen wird.
Die vom Kläger angebrachten Fotovoltaikanlagen, die pro Schattenhalle 29,16 kW leisten, nahm der Kläger am 7.8.2007 in Betrieb und meldete sie bei der Beklagten als Netzbetreiberin an.
Für Stromeinspeisungen in der Zeit vom 7.8. bis zum 7.11.2007 berechnete er unter dem 12.11.2007 für eingespeiste 14085 kW/h Strom zu einem Preis von 0,492 EUR je Kilowattstunde eine Vergütung von 8.246,48 EUR (6.929,82 EUR +19 % Mehrwertsteuer) und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4.12.2007 zur Zahlung auf.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 8.246,48 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit 5.12.2007 zu zahlen.
2. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,70 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9.4.2008) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Fotovoltaikanlage des Klägers sei nicht an oder auf einem Gebäude angebracht. Die Schattenhallen verfügten nämlich nicht über ein Dach. Das über den Hallen angebrachte Schattiergewebe könne nicht als Dach angesehen werden. Die darüber angebrachten Module der Stromerzeugungsanlage hätten deshalb selbst die Funktion eines Daches. Da zwischen den Modulen jeweils ein Abstand von etwa zwei Zentimetern sei, fehle eine geschlossene Dachfläche. Die Voraussetzungen für eine förderungswürdige Anlage nach § 11 Abs. 2 EEG seien damit nicht erfüllt.
Darüber hinaus falle die Anlage auch nach § 11 Abs. 3 EEG nicht unter die förderungswürdigen Anlagen. Die neuen Hallen mit der Stahlkonstruktion seien nämlich vorrangig zum Zweck der Stromerzeugung errichtet worden. Für die Baumschule des Klägers sei diese aufwendige Konstruktion nicht notwendig gewesen. Zum Schutz der Pflanzen habe wie in der Zeit davor die Fernhaltung des Sonnenlichts durch Schattiergewebe ausgereicht, zu dessen Befestigung eine Stahlkonstruktion nicht erforderlich sei.
Das LG hat am 23.12.2008 - unter Abweisung der weitergehenden Klage (Zinsmehrforderung) - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.246,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2007 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603, 70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2008 zu zahlen.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr ursprüngliches Klageabweisungsbegehren weiter.
Sie macht geltend, eine Einspeisungsvergütung nach § 11 Abs. 1 EEG scheide aufgrund § 11 Abs. 3 und 4 EEG aus; die Schattenhallen des Klägers seien in ihrer Art und Weise vorrangig zu Stromerzeugungszwecken errichtet. Eine erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bestehe ebenfalls nicht; die Fotovoltaikanlagen seien nämlich nicht ausschließlich "an oder auf einem Gebäude" angebracht. Hierzu sei es erforderlich, dass das Gebäude bereits vor der Montage bestanden ha...