Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 16.01.2013; Aktenzeichen 12 O 586/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 16.1.2013 (Az. 12 O 586/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.353,80 EUR zu zahlen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz wegen einer geltend gemachten Herkunftstäuschung i.S.v. § 4 Nr. 9a) UWG; hilfsweise stützt sie ihren Anspruch auf eine unangemessene Rufausnutzung nach § 4 Nr. 9b) UWG.
Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, der Werbeauftritt der Beklagten vom Sommer 2011 für deren Sekt "B" (Anlagen K 34, 35) stelle eine unlautere Nachahmung ihres Marktauftritts für den Champagner "C" (Bl. 14 GA, Anlagen K 13, 16, 30-31a) dar, den sie erstmals im April 2010 auf den Markt brachte.
Die Klägerin bezieht sich für ihren Marktauftritt beispielhaft auf folgende Darstellungen:
Die Beklagte nimmt die Klägerin ihrerseits im Wege der Widerklage auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.353,80 EUR in Anspruch, die ihr für die Verteidigung u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 8.8.2011 (Anlage B 3) gegen die Abmahnung der Klägerin vom 20.7.2011 (Anlage B 1) entstanden sind, mit der diese neben einer unlauteren Nachahmung zudem eine Markenverletzung gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 2b GMV beanstandet und von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (vgl. Anlage B 48) gefordert hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Bezug genommen.
Das LG hat der Klage mit Urteil vom 16.1.2013 wie folgt antragsgemäß stattgegeben und die Widerklage abgewiesen:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Sekt in den nachfolgend abgebildeten Flaschen
welche die Merkmale aufweisen
- weiße Grundfarbe der Flasche mit schwarzer Ummantelung des Flaschenhalses und goldfarbenen Elementen,
- Produktkennzeichnung mit dem Bestandteil "ICE" in Verbindung mit
- der Bestimmung, den Sekt auf Eis zu trinken,
- den nachstehend abgebildeten Gläsern sowie
- der Empfehlung, den Sekt nach individuellem Geschmack mit Zitrusfrüchten, Minzblättern oder Gurken zu trinken
anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer des gem. Abs. 1 veräußerten Sekts sowie über die davon abgesetzten Stückzahlen, die jeweiligen Verkaufspreise sowie die erzielten Verkaufserlöse unter Angabe der Gestehungskosten und unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis zu erteilen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den oben unter Ziff. 1. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird.
4. Die Widerklage wird abgewiesen."
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Werbeauftritts gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9a) UWG. Der Antrag sei hinreichend bestimmt und die Parteien seien als Anbieter von Schaumweinen Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Es liege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, da das Angebot des Sektes der Beklagten geeignet sei, den Absatz des Champagners der Klägerin, der ausweislich der Anlage K 40 auch im Handel erhältlich sei, zu beeinträchtigen.
Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9a) UWG seien erfüllt. Der Verkehr werde durch den Werbeauftritt der Beklagten über die Herkunft des Schaumweines getäuscht, da er eine fast identische Nachahmung des Werbeauftritts der Klägerin für den "C" darstelle.
Dieser Schaumwein weise aufgrund der untypischen weißen Grundfarbe der Flasche, des ungewöhnlichen Bestandteils "ICE" in der Produktbezeichnung und der Verwendungsbestimmung "DRINK ON ICE" auf der Flasche sowie der herausgestellten Empfehlung in der Werbung der Klägerin, den Champagner auf Eis zu trinken, wettbewerbliche Eigenart auf, da es bislang als Fauxpas gegolten habe, Sekt oder Champagner auf Eis zu servieren. Ferner sei es untypisch, den Champagner in großen undurchsichtigen Rotweingläsern zu servieren und den Champagner...