Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung, die der Kläger bei der Beklagten für einen Audi A 7 Sportback abgeschlossen hatte, welcher ihm am 22.07.2015 entwendet wurde. Teil der in den Vertrag einbezogenen AKB ist folgende Regelung (siehe Bl. 119 GA):
A.2.10 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)
A.2.10.1 Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
Da die Parteien über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes uneinig waren, leiteten sie das Sachverständigenverfahren ein. In seiner Entscheidung vom 08.08.2017 (Anlage K 6) bezifferte der Obmann den Brutto-Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeugs auf 57.000,- EUR. Diesen Betrag regulierte die Beklagte abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- EUR.
Der Kläger behauptet unter Berufung auf ein von ihm zuvor eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen L. vom 24.11.2015 (Anlage K 2), der Wiederbeschaffungswert habe 62.500,- EUR betragen, und begehrt von der Beklagten die Differenz von 5.500,- EUR sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Wirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens begegne keinen Bedenken. Sie sei insbesondere nicht nach § 309 Nr. 14 BGB unwirksam. Bereits vom Wortlaut der Vorschrift sei die Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens nicht erfasst. Um ein Schlichtungs- bzw. Mediationsverfahren handele es sich beim Sachverständigenverfahren nicht. Letzteres schaffe vielmehr eine Bindungswirkung, welche sich mit der Sachkunde eingeschalteter neutraler Sachverständiger begründen lasse und - unter bestimmten Voraussetzungen - der Nachprüfbarkeit der Gerichte. Das im Sachverständigenverfahren ermittelte Ergebnis entfalte Bindungswirkung, da es nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche, § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG. Als Richtschnur gelte, dass Abweichungen unter 10 % nicht erheblich seien. Auch § 84 Abs. 1 Satz 3 VVG, wonach die Feststellung durch gerichtliche Entscheidung zu treffen ist, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, sei nicht einschlägig, da der Obmannsspruch bei Einreichung der Klage bereits vorgelegen habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht geltend, das Landgericht habe die Bedeutung des Wortes "Schlichtungsverfahren" fehlinterpretiert, indem es gemeint habe, das Sachverständigenverfahren falle nicht hierunter, weil es Bindungswirkung entfalte. Das Landgericht widerspreche sich dann auch selbst, indem es das Sachverständigenverfahren als gerichtlich überprüfbar beschreibe und somit darstelle, dass es eben keine Bindungswirkung habe. Die Regelung des § 309 Nr. 14 BGB habe zudem nur deklaratorische Bedeutung, da bereits nach § 307 BGB der Rechtsweg für den Verbraucher nicht erschwert werden dürfe. Nach dem Wortlaut von § 309 Nr. 14 BGB dürfte dieser hier Anwendung finden, denn das Sachverständigenverfahren sei gerade ein Verfahren, durch das der Versicherungsnehmer davon abgehalten werde, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, weil er sich gütlich, außergerichtlich mit dem Versicherer einigen soll. Eine unangemessene Benachteiligung sehe das OLG Frankfurt, dem folgend auf Anregung des Rechtsausschusses des Bundesrates der Bundesrat und die Bundesregierung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 24.07.2018
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2015 zu zahlen sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten M. & N., ..., 4 D., in Höhe von 571,44 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts greift der Kläger alle...