Leitsatz (amtlich)
1. Enthält eine Bewilligung zur Eintragung eines Wegerechts eine Regelung zur Verteilung der Unterhaltskosten, so gilt diese auch für die Rechtsnachfolger.
2. Eine Duldungs- und anteilige Kostentragungspflicht des Eigentümers besteht nur in dem Umfang, in dem für die konkrete Wegebenutzung Bedarf besteht. Erschließt ein 3 m-breiter Weg ein Privatgrundstück und führt dieser am Hauseingangsbereich des Eigentümers des dienenden Grundstücks vorbei, so bedarf es wegen der gebotenen langsamen Fahrweise weder eines Rinnenbandes aus Pflastersteinen noch einer 8 cm starken Asphaltierung.
3. Hat der Eigentümer des herrschenden Grundstücks statt einer Reparatur eine defekt gewordene Wegebeleuchtung beseitigt, so kann er von dem Eigentümer des dienenden Grundstücks zwar Duldung der Erneuerung der Beleuchtungsanlage, nicht aber Beteiligung an den Kosten verlangen.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 287/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.2.2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Krefeld (5 O 287/00) teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, Maßnahmen der Klägerin zur Wiederherstellung einer Beleuchtung des Zufahrtsweges auf dem Grundstück der Beklagten gem. der im notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. K. vom 22.4.1975 (UR.-Nr. …) zugunsten der Klägerin eingeräumten Wegerechts – Grunddienstbarkeit nach Maßgabe des als Anlage angehefteten des Angebots der Firma B. vom 23.7.2002 zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 91 % der Klägerin und zu 9 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO n.F. i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch lediglich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Soweit der Senat die Klägerin zunächst auf Bedenken hinsichtlich des Erreichens der Berufungssumme gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. hingewiesen hat, weil sie mit ihrer Berufung eine Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer lediglich bezüglich des in erster Instanz abgewiesenen und im Berufungsverfahren weiterverfolgten Feststellungsantrages für die Beleuchtungskosten erstrebt, i.Ü. jedoch im Wege der Klageänderung neue, in erster Instanz nicht beschiedene Ansprüche geltend macht, hat die Klägerin durch Vorlage des Angebotes der Fa. B. vom 23.7.2002 gem. § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Beschwer allein schon hinsichtlich des Feststellungsantrages für die Beleuchtung über der Berufungsgrenze von 600 Euro liegt.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren i.Ü. im Wege der Klageänderung neue Ansprüche verfolgt, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung gem. § 533 ZPO n.F., weil diese sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO n.F. zugrunde zu legen hat.
Die im Berufungsverfahren gestellten Klageanträge zu Ziff. 1. sowie der Hilfsantrag zu Ziff. 2. sind auch ansonsten zulässig.
Sie genügen insb., zumindest i.d.F., in der sie in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2002 gestellt worden sind, dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, da die Klägerin die Handlungen, bezüglich derer die Beklagten zur Duldung verurteilt werden sollen (Klageantrag zu 1)) und bezüglich derer eine Verpflichtung der Beklagten zu anteiliger Kostentragung festgestellt werden soll (Hilfsantrag zu 2)), durch Bezugnahme auf die Angebote der Fa. H. vom 4.5.2001 und der Fa. B. vom 23.7.2002 hinreichend konkretisiert hat.
Demgegenüber ist der im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag zu 2) unzulässig, weil er im Widerspruch zu dem in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthaltenen Bestimmtheitsgebot steht. Hierauf ist die Klägerin mit Verfügung vom 17.5.2002 hingewiesen worden.
Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 2)) nicht.
Durch ihn wird im Wege der Leistungsklage ein der Höhe nach unbestimmter Zahlungsanspruch auf Kostenerstattung geltend gemacht. Eine dementsprechende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar. Ein solcher Leistungsantrag ist...