Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschädigung eines Pkw während des Betriebs einer Autowaschanlage
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen 1 O 461/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.4.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 5.151,27 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2002 zu zahlen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte betreibt in W. eine Tankstelle mit angeschlossener Waschstraße, in welcher Fahrzeuge zur Reinigung auf einem Förderband durch die fest installierte Anlage gezogen werden. Am 15.1.2002 fuhr der Kläger mit seinem geleasten Pkw in die Anlage ein. Während des Waschvorgangs stoppte diese und seitliche Bürsten drückten im Bereich der hinteren Türen und der hinteren Kotflügel gegen die Karosserie. Der Waschvorgang wurde automatisch abgebrochen.
Der Kläger hat behauptet, der Pkw sei während des Waschvorgangs durch einen Fehler der Waschanlage beschädigt worden. Hierdurch sei ihm ein Schaden von insgesamt 5.283,27 Euro entstanden. Er hat insoweit beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, das Entstehen solcher Schäden sei durch den Betrieb der Waschanlage technisch nicht möglich. Die Anlage wurde und werde regelmäßig gewartet, geprüft und gereinigt, sie habe vor und nach dem Vorfall einwandfrei funktioniert.
Das LG hat nach der Vernehmung von zwei Zeugen die Klage abgewiesen. In seinem am 10.4.2003 verkündeten Urteil hat es ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Pkw bei dem Betrieb der Waschanlage und damit im Verantwortungsbereich des Beklagten beschädigt worden sei. Der Beklagte habe jedoch darlegen können, dass die Pflichtverletzung nicht schuldhaft erfolgt sei, weil die von ihm an der Anlage vorgenommenen Wartungs- und Überprüfungsarbeiten ausreichend seien. Dieses Urteil ist dem Kläger am 15.4.2003 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 15.5.2003 eingegangene Berufung, die er in diesem Schriftsatz auch begründet hat. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Beklagte habe keinen Wartungsvertrag mit der Herstellerfirma abgeschlossen, die von ihm vorgenommenen Wartungsarbeiten seien nicht ausreichend und würden auch nicht durch Fachpersonal erfolgen.
Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.283,27 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basisszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.10.2002) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die von ihm durchgeführten Wartungsarbeiten für ausreichend und meint, es sei nicht erforderlich, die Waschanlage von geschultem Fachpersonal warten zu lassen. Jeden Tag würden viele Fahrzeuge seine Waschanlage durchlaufen, ohne dass es zu Schäden komme. Im Übrigen sei die Benutzung einer automatisierten Waschanlage stets mit Risiken für die Fahrzeuge verbunden, dies würde aufgrund der Kostengünstigkeit von den Kunden in Kauf genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils. Ihm steht ein Anspruch i.H.v. 5.151,27 Euro nebst Zinsen zu, i.H.v. 132 Euro ist die Klage abzuweisen, weil der Kläger einen Schaden insoweit nicht dargelegt hat.
Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung des Schadens an dem Leasingfahrzeug der Firma A.L. GmbH steht zwischen den Parteien nicht im Streit, insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
Der Kläger macht vorliegend einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 3 BGB n.F. geltend. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag gem. § 631 Abs. 2 BGB n.F., in dessen Rahmen der Beklagte eine Schutzpflicht i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB n.F. verletzt hat, weil das im Besitz des Klägers befindliche Leasingfahrzeug während der automatischen Reinigung beschädigt wurde (OLG Hamm v. 28.10.1988 - 26 U 65/88, NJW-RR 1989, 468; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 280 Rz. 36). Der Beklagte war verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Nach dem Reinigungsvertrag bestand die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 280 Rz. 37). Diese von ihm verletzte Verkehrssicherungspflicht stellt innerhalb eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich auch eine Vertragspflicht dar (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 280 Rz. 28). Hier ergibt sich die Pflicht...