Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 40 O 66/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.02.2020 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.05.2020 (40 O 66/16) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt neu gefasst:
Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 21.07.2016 zu Punkt 7 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der von der Hauptversammlung am 17.07.2015 bestellte Besondere Vertreter Dr. A. abberufen wurde, wird für nichtig erklärt.
Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 21.07.2016 vom Versammlungsleiter festgestellte und verkündete Beschluss zu Punkt 10 der Tagesordnung, wonach die Beschlussanträge der Klägerin zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der B.-AG ("B.-AG") gem. § 147 Abs. 1 AktG gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der C.-S.A. durch die B.-AG von der D.-Gruppe sowie zur Bestellung eines Besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gemäß § 147 Abs. 2 S.1 AktG abgelehnt worden sind, wird für nichtig erklärt.
Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten am 21.07.2016 zu TOP 10 der Tagesordnung die nachfolgenden Beschlüsse gefasst worden sind:
1. Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 17.07.2015 beschlossen, Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen die E.-S.A.U. und Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der C.-S.A. durch die Gesellschaft von der D.-Gruppe geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Bekanntmachung von TOP 7 der heutigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger vom 08.06.2016 sowie auf die Bekanntmachung von TOP 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 17.07.2015 im Bundesanzeiger am 19.06.2015.
Ergänzend dazu wird nunmehr beschlossen, die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus dem vorgenannten Geschäft als Gesamtschuldner mit der E.-S.A.U. und Obergesellschaften auch geltend zu machen
- gegen die (z.T.) ehemaligen Vorstandsmitglieder der Gesellschaft F., G. sowie H. sowie
- gegen die Aufsichtsratsmitglieder J., K., L., M., N. sowie O..
Zum Grund der geltend zu machenden Ansprüche wird zunächst auf die Darstellung bei der Bekanntmachung des TOP 10 im Bundesanzeiger am 28.06.2016 verwiesen. Veranlasst durch die herrschende Mehrheitsaktionärin hat die Gesellschaft durch Tochtergesellschaften (vgl. Geschäftsbericht 2015, Seite 25) 100% der Anteile an der C.-S.A. zum Kaufpreis von EUR 34 Mio. erworben. Der Kaufvertrag wurde nach einer (gerichtlich angefochtenen) Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 16.07.2015 am 22.07.2015 unterzeichnet und soweit ersichtlich danach mit Wirkung vom 01.08.2015 vollzogen. Dadurch wurde der herrschenden Mehrheitsaktionärin auf deren Veranlassung verdeckt Vermögen der Gesellschaft zugewendet. Der Kaufpreis war deutlich überhöht. Die Unangemessenheit des Kaufpreises beruht im Wesentlichen auf folgenden Faktoren:
der Annahme einer erhöhten Belegungsquote, zu niedrig angesetzten Kosten für die Beseitigung des Renovierungsrückstaus des erworbenen Hotels, Ansatz einer zu hohen Zimmerzahl, Ansatz zu niedriger laufender Erhaltungsinvestitionen, Nicht-Berücksichtigung des Ergebnisses 2014, Ansatz eines zu Lasten der Gesellschaft unrichtigen Wachstumsabschlags, Nicht-Berücksichtigung des wertmindernden Umstandes, dass das Hotel im Grundbuch als im Bau befindlich bezeichnet ist, sowie Nicht-Berücksichtigung überhöhter Verrechnungspreise von Geschäften der erworbenen Hotelbeteiligung mit den Konzerngesellschaften des herrschenden Unternehmens sowie wirtschaftlicher Aushöhlung der erworbenen Beteiligung vor Erwerb durch überhöhte Auszahlungen an das herrschende Unternehmen.
Die vorgenannten Organmitglieder waren an der Vorbereitung und Umsetzung des Geschäfts zum Vorteil des herrschenden Unternehmens als handelnde Vorstandsmitglieder (z.T. sogar während der Beschlussunfähigkeit des Vorstands!) bzw. deren unzureichender Überwachung als Aufsichtsratsmitglieder gerade auch in der Zeit der Beschlussunfähigkeit beteiligt - Frau F. als Vorstandsmitglied nur an der Umsetzung, Herr G. bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft an der Vorbereitung und Umsetzung. Die Pflichtwidrigkeiten bei der Vorbereitung und Umsetzung des Geschäfts folgen schon aus den Feststellungen des Besonderen Vertreters, die er in das Verfahren LG Duisburg 22 0 50/16 eingeführt hat und die unter anderem Grundlage der vom LG Duisburg erlassenen einstweiligen Verfügung vom 09.06.2016 waren:
Danach musste der Besondere Vertreter auf der Grundlage der ihm von der Gesellschaft vorgelegten Unterlagen feststellen, dass für die Bewertung des Kaufobjektes, der C.-S.A., ganz zentrale Aspekte von der Due-Diligence-Prüfung seitens der damit beauftragten WP-Gesellschaft Q. sowie seitens der anlässlich der Transaktion eingeholten Un...