Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 50/20) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.05.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Betonierarbeiten nach dem System D. - für das eine Europäische Technische Bewertung vorliegt (ETA) - beauftragt, u. a. dem Betonieren der Wände im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Bauvorhabens. Nach Ausführung der Betonierarbeiten am 22.07.2019 wurden Hohllagen und Gefügestörungen (Betonnester) in den EG-Wänden festgestellt. Die Klägerin setzte dem Beklagten eine Frist zur Beseitigung der Mängel, die sie letztlich selbst beseitigte. Gegenstand ihrer Klage sind die Kosten der von ihr selbst durchgeführten Mangelbeseitigung und die Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige Schäden, die durch die mangelbedingte Verzögerung der Fertigstellung des Bauvorhabens entstanden sein könnten.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 54.047,24 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass der Beklagte weitere Schäden zu ersetzen hat, die ihr daraus entstehen, dass der Beklagte die Wände für das Bauvorhaben "W." in S. nicht ausreichend standsicher betoniert hat. Unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. A. (GA 405 ff.) hat es festgestellt, dass die vollständige und hohlraumfreie Betonausfüllung der Dämmschalungssteine von entscheidender Bedeutung für die Standsicherheit sei. Der Beklagte habe sich auch nicht dahin zu entlasten vermocht, dass er für die mangelhafte Leistung nicht verantwortlich sei. Dafür reiche sein Vortrag zu den von ihm behaupteten Hinweisen schon deshalb nicht, weil diese nicht dem richtigen Adressaten mitgeteilt worden seien. Er hätte sich an die Klägerin selbst wenden müssen. Der Bauleiter W. sei nicht der richtige Adressat gewesen, weil er sich den Hinweisen des Beklagten verschlossen habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt neue Tatsachen zu den von ihm erteilten Hinweisen vor und wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, dass der Hinweis nicht dem Bauleiter W. hätte erteilt werden können.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 12.05.2022 Az. 5 O 50/20, kostenpflichtig abzuweisen,
hilfweise das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12.05.2022, Az. 5 O 50/20, aufzuheben und den vorliegenden Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Landgericht Krefeld zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet den neuen Vortrag des Beklagten.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.Anwendbar ist das BGB in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung (Art. 229 § 39 EGBGB). Der Vertrag über die Rohbauarbeiten datiert auf den 05.06.2019.
2.Das Landgericht hat zutreffend allein das Werkvertragsrecht des BGB zur Anwendung gebracht, auch wenn beide Parteien von der Anwendung der VOB/B ausgehen.
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der VOB/B sind nicht dargelegt. Vorgelegt worden ist der "Werkvertrag-Rohbauarbeiten" (Anlage H1, GA 20). In diesem Vertrag wird auf Vertragsbedingungen der Klägerin verwiesen. Diese Vertragsbedingungen sind nicht vorgelegt worden. Danach ist zu einer Einigung der Parteien, dass die VOB/B gelten sollte, nicht vorgetragen worden. Hierauf hat bereits das Landgericht hingewiesen (Hinweisbeschluss vom 22.04.2021, GA 434).
Allein der Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag (BGH, Urt. v. 08.07.1999 - VII ZR 237/98, NJW 1999, 3261; BGH, Urt. v. 26.06.2003 - VII ZR 281/02, NZBau 2003, 560).
3.Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das von dem Beklagten erstellte Werk mangelhaft ist, weil die EG-Wände durch die nicht vollständige Verfüllung nicht entsprechend der ETA und damit nicht standsicher hergestellt worden sind. Das Werk hat angesichts der nicht realisierten Standfestigkeit nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehört der mit der Herstellung des Werkes verfolgte Zweck. Ein Werk ist daher mangelhaft, wenn das Werk die nach dem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Tech...