Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 03.06.1998; Aktenzeichen 3 O 476/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juni 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Anschließung das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.663,11 DM nebst 6 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils
12.255,95 DM seit dem 5. Jan. |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 4. Febr. |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 4. März |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 8. April |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 5. Mai |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 6. Juni |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 5. Juli |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 4. Aug. |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 5. Sept. |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 7. Okt. |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 4. Nov. |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 6. Dez. |
1994, |
12.255,95 DM seit dem 5. Jan. |
1995, |
12.255,95 DM seit dem 6. Febr. |
1995 |
abzüglich 6 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus am
24. März |
1994 gezahlten 30.000,00 DM, |
25. Mai |
1994 gezahlten 30.000,00 DM, |
21. Juni |
1994 gezahlten 15.000,00 DM, |
11. Aug. |
1994 gezahlten 15.000,00 DM, |
27. Sept. |
1994 gezahlten 30.000,00 DM, |
12. Okt. |
1994 gezahlten 15.000,00 DM, |
28. Nov. |
1994 gezahlten 15.000,00 DM, |
15. Dez. |
1994 gezahlten 15.000,00 DM, |
17. Jan. |
1995 gezahlten 18.000,00 DM, |
14. Febr. |
1995 gezahlten 12.000,00 DM, |
zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 1.023 DM seit dem 23. September 1994 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 40.640,11 DM ab Rechtskraft dieses Urteils zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 70 % der Klägerin und zu 30 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 69 % der Klägerin und zu 31 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständigen Mietzinses einschließlich Nebenkosten aus den Jahren 1994 und 1995 sowie auf Zahlung von Schadensersatz wegen verspäteter Mietzinszahlungen in Anspruch.
Im Jahre 1993 vollendete die III. F. I. Immobilien Institut GmbH mit Sitz in M. ein Bauvorhaben, welches als ein sogenanntes kooperatives Ärztehaus mit individuell zu nutzenden Einzelpraxen sowie für den kollektiven Gebrauch vorgesehenen Einrichtungen wie Laborräumen, Röntgenräumen einschließlich eines Operations-Traktes geplant war. Die Klägerin ist Hauptmieterin des Gebäudes. Ende 1993 wurden die Praxisräumlichkeiten von Ärzten bezogen, die mit der Klägerin Untermietverträge abgeschlossen hatten. Unter dem Datum des 30. September 1992 war es zum Abschluß eines Untermietvertrages zwischen der Klägerin, die seinerzeit unter der Bezeichnung „C. Gesellschaft für Projektentwicklung und Grundbesitz mbH” firmierte, und der Beklagten gekommen. Gegenstand des Vertrages waren im ersten Obergeschoß des Hauses gelegene Räumlichkeiten zum Betrieb einer radiologischen Praxis, wobei die als „Individualräume” bezeichneten Bereiche eine Nutzfläche von ca. 550 qm aufweisen sollten.
Der Vertrag, auf den im übrigen ergänzend Bezug genommen wird, hat unter anderem den folgenden Wortlaut:
„§ 2 Nr. 1
Der Vermieter vermietet an den Mieter als Mietgegenstand
- Individualflachen für Praxisräume,
- Kraftfahrzeugabstellplätze als Individualräume zur alleinigen Benutzung,
- die Gemeinschaftsflächen (Wartezonen und sonstige Gemeinschaftsräume) zur Mitbenutzung,
- Funktionsflächen (OP, Röntgen) zur Mitbenutzung
§ 2 Nr. 3
Der Mieter mietet Individualräume für seine Praxis mit einer Nutzfläche von ca. 550 qm. Die gewünschte Größe und die gewünschte Lage der Individualräume sind in dem diesen Vertrag beigefügten Plan blau (Anlage 8) gekennzeichnet. Der Mieter weiß, daß die genaue Situierung und Größe seiner Individualräume erst noch mit den Anforderungen der anderen Mieter abgestimmt werden müssen und erst dann endgültig festgelegt werden können. Die Festlegung trifft der Vermieter nach billigem Ermessen (…).
§ 2 Nr. 5
Die Bereiche, die für die Gemeinschaftsflächen (Wartezonen) und die sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen vorgesehen sind, welche der Mieter zur gemeinsamen Benutzung...