Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 6 O 470/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 3) wird das am 21.10.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 200.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Vergangenheit entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird durch die fehlerhafte Geburtsbetreuung am 18.01.2000, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden;
es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden aus der fehlerhaften Geburtsbetreuung und Neugeborenen-Erstversorgung zu ersetzen, soweit diese Ansprüche auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die der Beklagten zu 3) in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 55 % und die Beklagten zu 1) und 2) 45 % zu tragen.
Die Klägerin hat 55 % der ihr und 35 % der den Beklagten zu 1) und 2) in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben 45 % der der Klägerin und 65 % der ihnen in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
A.
Die am …1968 geborene Mutter der Klägerin war nach einer Fehlgeburt im Jahre 1990 und zwei komplikationslosen vaginalen Entbindungen in den Jahren 1991 und 1992 im Jahre 1999 erneut schwanger. Der sie betreuende Frauenarzt ermittelte als voraussichtlichen Geburtstermin den 16.1.2000. Am 12.1.2000 stellte sich die Patientin erstmals in der geburtshilflichen Abteilung des …-Hospitals in …, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist, vor. Die als Assistenzärztin angestellte Beklagte zu 3) leitete ein Cardiotokogramm ab und führte eine vaginale Untersuchung durch; die dabei erhobenen Befunde waren unauffällig, so dass sie der Patientin, die eine ambulante Geburt anstrebte, empfahl, bei einer regelmäßigen Wehentätigkeit oder dem Auftreten sonstiger Besonderheiten wieder zu kommen. Am 18.1.2000 erschien die Mutter der Klägerin erneut in der Klinik, weil ihr Frauenarzt bei der Ableitung eines Cardiotokogramms Auffälligkeiten bemerkt hatte. Man nahm sie um 12.20 Uhr stationär auf und schloss einen Cardiotokographen an, der bei einer kindlichen Herzfrequenz von 160 SpM spitze Dezelerationen zeigte. Bei einer klinischen Untersuchung stellte sich heraus, dass die Patientin unter einer Hypotonie von 90/55 mm HG litt; nach Anlage einer Infusion stieg der Blutdruck auf 110/75 mm HG; auch zeigte sich eine deutliche Besserung des Cardiotokogramms. Da der errechnete Geburtstermin bereits geringfügig überschritten war, führte man ab 13.40 Uhr einen „Oxytocinbelastungstest, gegebenenfalls im Sinne einer Einleitung” durch, der um 15.30 Uhr zu einem suspekten Ergebnis („nach Hamacher 3 Punkte”) führte. Nach Rücksprache mit der in der Abteilung als Oberärztin tätigen Beklagten zu 2) empfahl man zur Beschleunigung der vaginalen Entbindung eine Prepedil-Gel-Einlage, welche um 16.20 Uhr vorgenommen wurde; der Muttermund war zu diesem Zeitpunkt für zwei Finger durchgängig. Um 17.00 Uhr übernahm die Beklagte zu 2) die Geburtsleitung; die fetale Herzfrequenz war durch angedeutete Dezelerationen eingeengt, der Muttermund auf 5 cm dehnbar; nach einer Amniotomie entleerte sich grünes Fruchtwasser. Die Beklagte zu 2) hielt es angesichts des raschen Geburtsfortschritts für angebracht, weiter eine vaginale Entbindung anzustreben, und legte eine Kopfschwartenelektrode an. Zur Schmerzlinderung erhielt die Patientin von einer hinzugezogenen Anästhesistin eine Periduralanästhesie. Um 18.00 Uhr war der Muttermund bis auf einen Saum vollständig geöffnet; die fetale Herzfrequenz war durch tiefe Dezelerationen beeinträchtigt. Ab 18.30 Uhr trat der kindliche Kopf tiefer; um 18.50 Uhr befand er sich nach...