Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 01.02.2012; Aktenzeichen 6 O 26/08) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 01.02.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.579,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen.
- Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Ereignisse der Geburt vom 24. auf den 25.01.2006 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
- Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.030,92 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin 45 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 55 %.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen diese zu 68 % selbst und die Klägerin zu 32 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
A.
Die am 11.11.1970 geborene Mutter der Klägerin war im Jahr 2005 schwanger; die sie betreuende Frauenärztin ermittelte als voraussichtlichen Geburtstermin den 28.1.2006 (vgl. Mutterpass, 19 ff GA). Am 11.1.2006 suchte die Patientin die Frauenklinik des Kreiskrankenhauses G., dessen Trägerin die Beklagte zu 3) ist, auf, weil sie den ganzen Tag keine Kindsbewegungen gespürt hatte. Man leitete ein unauffälliges Cardiotokogramm ab und stellte bei einer Ultraschalluntersuchung fest, dass sich die Leibesfrucht in I. Beckenendlage befand. Angesichts dieses Befunds wurde der Patientin, die ausweislich der Dokumentation spontan entbinden wollte, ein Geburtsgespräch in der Frauenklinik empfohlen (vgl. 49 GA). Dieses Gespräch fand am 17.1.2006 statt; es wurde von dem Beklagten zu 1) geführt, der als Oberarzt in der geburtshilflichen Abteilung tätig war. Dieser bestätigte nach einer Untersuchung zunächst, dass sich der Steiß des Kindes fest im Beckeneingang befand; anschließend stellte er der Patientin zwei geburtshilfliche Alternativen vor: Zum einen eine primäre Sectio etwa 10 Tage vor dem errechneten Termin mit etwas erhöhten mütterlichen Risiken wie Blutung, Infektion, Thrombose und Aspiration; zum anderen eine vaginale Entbindung mit etwas erhöhten kindlichen Risiken wie Asphyxie, Hirnblutung und Plexusparese. Nach dem Gespräch entschied sich die Patientin für eine normale Spontangeburt (vgl. 46 GA). Am 24.1.2006 meldete sie sich mit Abgang von Flüssigkeit gegen 19.30 Uhr in der Frauenklinik; zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 2) als Assistenzärztin mit der Betreuung befasst. Sie leitete ein unauffälliges Cardiotokogramm ab und nahm die Patientin stationär auf. Ab 21.00 Uhr kam es unter Schmerzen zur langsamen Eröffnung des Muttermundes (vgl. Partogramm, 50 GA). Gegen 23.00 Uhr wurde von einer Anästhesistin eine Periduralanästhesie gesetzt; zu diesem Zeitpunkt war der Muttermund auf etwa 8 cm eröffnet; auf dem Cardiotokogramm waren bei einer kindlichen Herzfrequenz von 175 SpM erstmals variable Dezelerationen mit schneller Spontanerholung zu erkennen. Um 0.06 Uhr traf die Beklagte zu 2) im Kreißsaal ein; sie informierte um 1.00 Uhr den Beklagten zu 1), der fernmündlich eine Erhöhung des Wehentropfs anordnete und um 1.35 Uhr selbst bei der Patientin erschien (zum folgenden seine Dokumentation, 43 GA). Die kindlichen Herztöne wurden nur noch schlecht registriert; eine Ableitung über eine Elektrode gelang nicht; ob eine akustische Überwachung möglich war, ist streitig. Um 2.00 Uhr wurde nach einer links-mediolateralen Episiotomie und mit Kristellerhilfe die Klägerin geboren; sie war zyanotisch und atmete nicht spontan. Der pH-Wert aus der Nabelschnurvene lag bei 7,40 der Base-Excess bei – 3,00, die APGAR-Noten bei 2, 4 und 4. Man verständigte die d...