Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.07.1997; Aktenzeichen 11 O 44/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Streithelferin des Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 82 KO nicht schlüssig dargetan.

Der Beklagte hat nicht in einer Weise in die Rechte des Klägers aus dem Versicherungsvertrag eingegriffen, die zu einem über den Rückkaufswert, den der Kläger aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen bereits erhalten hat, hinausgehenden Schaden geführt hätte.

Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich bei den zugunsten des Klägers im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages seiner Arbeitgeberin – der Gemeinschuldnerin – getroffenen Vereinbarungen um eine oder um vier Lebensversicherungen handelte. Es galten für sie jedenfalls unstreitig dieselben Bedingungen.

Als schädigende Handlungen des Beklagten kämen allein die Schreiben vom 9. Januar 1995, mit dem er gemäß § 17 KO den Nichteintritt in den Gruppenversicherungsvertrag erklärte und um Bekanntgabe des Rückkaufswerts bat, und vom 7. Februar 1995, mit dem er erklärte, die Teilversicherungen würden zur Masse gezogen und um Überweisung auf das Konkurs-Anderkonto bat, sowie die Einziehung des Betrages des Rückkaufswerts nebst Überschußanteilen und Schlußdividende in Betracht. Eine Kündigung hat er darin entgegen der Auffassung des Klägers und der Formulierung der Streithelferin in ihrem Schreiben an den Kläger vom 29. April 1997 nicht ausgesprochen.

Diese Erklärungen des Beklagten haben jedoch zu keiner Umgestaltung des Versicherungsverhältnisses geführt, denn bereits durch die Konkurseröffnung wurde das Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin, der Gemeinschuldnerin, und dem Versicherer in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet (vgl. BGH ZIP 93, 600, 601), mit der Folge, daß allein der Rückkaufswert auszuzahlen war.

Dies hätte der unstreitig unwiderruflich bezugsberechtigte Kläger abwenden können, wenn er gemäß § 177 Abs. 3 Satz 1 VVG innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung dem Versicherer angezeigt hätte, daß er anstelle des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag eintreten wolle. Da der Kläger dies unterlassen hat, oblag gemäß § 17 KO dem Beklagten als Konkursverwalter die Erklärung, ob er das Versicherungsverhältnis anstelle der Gemeinschuldnerin fortsetzen wollte. Dabei hatte er die Interessen der Masse- und Konkursgläubiger an der Vermeidung weiterer Prämienzahlungen zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu Lasten der Konkursmasse bestand nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft. Auch diese begründet im Konkurs des Arbeitgebers nur einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die bis dahin geschaffenen Versorgungsanwartschaften, nicht die Verpflichtung zur Begründung weiterer Anwartschaften, zu der der in Konkurs gefallene Arbeitgeber gar nicht mehr in der Lage ist.

Im übrigen hat der Kläger auch einen Schaden nicht schlüssig dargetan.

Er behauptet einen „wirtschaftlichen Wert” des Versicherungsvertrages von 40.193,00 DM, den er aus den gezahlten Beiträgen und dem ihm von der Streithelferin mitgeteilten Kapitalertrag errechnet.

Schon die vom Kläger errechnete Höhe dieses „wirtschaftlichen Wertes” ist nicht nachvollziehbar, denn der Kläger trägt selbst vor, daß die Beiträge Risiko-, Kosten-, und Sparanteile enthielten. Wie hoch die Sparanteile sind, gibt er nicht an. Nur diese bestimmen aber – neben der Überschußbeteiligung – die Höhe der bei Vertragsende auszuzahlenden Summe und damit den „Wert” der Versicherung.

Auch handelt es sich bei diesem „Wert” nicht um einen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Dauer des Versicherungsverhältnisses realisierbaren Betrag, sondern lediglich um eine Erwartung, die nur bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vorgesehenen Vertragsende realisiert werden könnte und auch vom weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses abhängt, z. B. davon, ob es als weiterhin beitragspflichtig oder als beitragsfrei geführt wird.

Schließlich wäre bei einer Schadensberechnung zu berücksichtigen, daß dem Kläger der Rückkaufswert bereits jetzt zur Verfügung steht und gewinnbringend angelegt werden kann. Auch dazu hat der Kläger nichts vorgetragen, ein sich ergebender

Gewinn würde jedenfalls einen Schaden, wenn er überhaupt festgestellt werden könnte, mindern.

Auch die auf den Kapitalertrag gezahlten Steuern stellen keinen Schaden dar. Sie sind gesetzliche Folge der Auszahlung des Rückkaufswert und wären bei späterer Auszahlung ebenfalls angefallen.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs., 1 ZPO die Kosten der Berufung und gemäß § 101 Abs. 1 ZPO die der Streithelferin des Beklagten zu trag...

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