Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.03.2006) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. März 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am 9.11.1976 geborene Kläger, ein Industriemechaniker/Stahlbauschlosser, unterhält bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-schein: GA 5, Nachtrag z. 1.8.2003: GA 15, AVB: Top-BUZ 02.2004, GA 6). Nachdem er im November 2003 einen lumbalen Bandscheibenvorfall erlitten hat, nimmt er die Beklagte ab Dezember 2003 auf Leistungen aus der Zusatzversicherung in Anspruch. Diese ist mit Schreiben vom 7. Juli 2004 (GA 22) von der Zusatzversicherung zurückgetreten und hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger im Versicherungsantrag vom 31. Juli 2001 (GA 165) nur ärztliche Behandlungen und Untersuchungen wegen einer "Entzündung am Becken" mit dem Ergebnis "ohne Befund" angegeben habe, obwohl er im abgefragten Zeitraum auch wegen LWS-Beschwerden, akuter Lumbalgie, LWS-Syndrom, Lumboischialgie rechts und Schlafstörungen, Nervosität, Übererregbarkeit und depressiver Verstimmung (fach-)ärztlich behandelt und in 1997 und 2002 auch langfristig arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei.
Der Kläger hat geltend gemacht: Er sei bei Aufnahme des Versicherungsantrags vom Vertreter der Beklagten gebeten worden, nur Behandlungen oder Erkrankungen zu nennen, die zur Berufsunfähigkeit führen könnten oder erheblich seien. Insoweit sei ihm nur die Untersuchung durch den Orthopäden M... in 1997 und die Folgebehandlung erinnerlich gewesen. M... habe ihm als Diagnose lediglich eine "Entzündung im Becken" genannt (GA 141, 3). Die psychiatrische Praxis E... habe er 1998 aufgesucht, um vom Wehrdienst befreit zu werden. 2000 habe er sich dort nochmals untersuchen und krankschreiben lassen, weil er im Betrieb gemobbt worden sei und Gelegenheit haben wollte, in Ruhe einen neuen Arbeitsplatz zu suchen (GA 54). Im Übrigen stünden seine heutigen Beschwerden in keinem Zusammenhang mit den von M... und E... gestellten Diagnosen.
Die Beklagte hat geltend gemacht: Ihr Agent habe bei Aufnahme des Versicherungsantrags die Gesundheitsfragen wie schriftlich vorgegeben gestellt. In Kenntnis der orthopädischen Vorerkrankungen des Klägers hätte sie den Vertrag nur mit einer diesbezüglichen Ausschlussklausel angenommen, in Kenntnis der psychischen Beschwerden hätte sie ihn wegen Berufsunfähigkeit überhaupt nicht versichert.
Das Landgericht hat durch schriftliche Befragung des Zeugen M... Beweis erhoben (Beweisbeschlüsse v. 7.9. und 13.12.2005, GA 157, 193; schriftliche Erklärungen des Zeugen: GA 176 u. 194) und die Klage sodann abgewiesen, weil die Arglistanfechtung durchgreife. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge M... dem Kläger die Diagnose Lumbalgie/LWS-Beschwerden mitgeteilt habe. Ob er außerdem - wie der Kläger durch den Antrag auf Vernehmung der Zeugin R... unter Beweis gestellt habe - von einer Entzündung im Beckenbereich gesprochen habe, könne dahinstehen, da diese in keinem Zusammenhang mit den verschwiegenen LWS-Beschwerden stehe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht von der Vernehmung der Zeuginnen R... und L... abgesehen. Diese hätten bestätigen können, dass der Zeuge M... eine Entzündung im Beckenbereich diagnostiziert und ihn darüber unterrichtet habe. Das habe er im Antragsbogen - unstreitig - angegeben. Dem hätte die fachkundige Beklagte nachgehen müssen, da aufgrund dieser Diagnose eine Primärerkrankung der Wirbelsäule abzuklären sei. Er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.615 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2036 mindestens jeweils 821,55 EUR, jeweils am 1. eines jeden Monats zu zahlen und
3.
festzustellen, dass er seit September 2003 von der Beitragspflicht im Hinblick auf die Berufsunfähigkeitsversicherung befreit ist.
Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für richtig hält, bittet um Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung stehen dem Kläger nicht zu, weil - wie schon das Landgericht mit Recht angenommen hat - die Beklagte den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten ha...