Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 7 O 447/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 14. März 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner DM 9.828,75 nebst
5,25 % Zinsen für die Zeit vom 24.12.1999 bis 03.01.2000,
4 % Zinsen für den 04.01.2000,
5,25 %. Zinsen für die Zeit vom 05.01. bis 21.02.2000,
4 % Zinsen für den 22.02.2000,
5,25 % Zinsen für die Zeit vom 23.02. bis zum 24.03.2000,
5,5 % Zinsen für die Zeit vom 25.03. bis zum 30.04.2000,
5,66 % Zinsen für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.05.2000,
6,0145 % Zinsen für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.06.2000,
6,0359 % Zinsen für die Zeit vom 01.07. bis zum 06.07.2000,
4 % Zinsen für die Zeit vom 07.07. bis zum 09.07.2000,
6,0359 % Zinsen für die Zeit vom 10.07. bis zum 26.07.2000,
4 % Zinsen für den 27.07.2000,
6,0359 % Zinsen für die Zeit vom 28.07. bis zum 31.07.2000,
6,15 % Zinsen für den 01.08.2000,
4 % Zinsen für die Zeit vom 02.08. bis zum 07.08.2000,
6,15 % Zinsen für den 08.08.2000,
4 % Zinsen für den 09.08.2000,
6,15 % Zinsen für die Zeit vom 10.08. bis zum 15.08.2000,
4 % Zinsen für die Zeit vom 16.08. bis zum 24.08.2000,
6,15 % Zinsen für die Zeit vom 25.08. bis zum 31.08.2000,
6,31 % Zinsen für die Zeit vom 01.09. bis zum 11.09.2000,
4 % Zinsen für den 12.09.2000,
6,31 % Zinsen für die Zeit vom 13.09. bis zum 30.09.2000,
6,5103 % Zinsen für die Zeit vom 01.10. bis zum 31.10.2000,
6,5761 % Zinsen für die Zeit vom 01.11. bis zum 30.11.2000
sowie 4 % Zinsen seit dem 01.12.2000
zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin aus DM 9.828,75
5,25 % Zinsen für die Zeit vom 24.06. bis zum 01.07.1999,
4 % Zinsen für die Zeit vom 02.07. bis zum 05.07.1999,
5,25 % Zinsen für die Zeit vom 06.07. bis zum 15.09.1999,
4 % Zinsen für den 16.09.1999 und
5,25 % Zinsen für die Zeit vom 17.09.1999 bis zum 23.12.1999
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die kosten des ersten Rechtszuges werden zu 5 % der Klägerin und zu 95 % den Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von DM 9.828,75 aufgrund der Beendigung des zwischen der Klägerin einerseits und dem Ehemann der Beklagten zu 1), Herrn R. H., dessen Alleinerbin die Beklagte zu 1) ist, sowie dem Beklagten zu 2) andererseits geschlossenen Leasingvertrag.
1.)
Allerdings folgt der Zahlungsanspruch der Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht aus Nr. X. Ziffer 1. der dem Leasingvertrag zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin.
Nach dieser Bestimmung berechnet der Leasinggeber – hier die Klägerin – bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach Nr. IX. AGB die Differenz zwischen dem kalkulierten Buchwert des geleasten Fahrzeuges und dem Fahrzeugerlös (Vollamortisation); kalkulierter Buchwert ist nach Nr. X. Ziff. 2. AGB die Summe der offenen Leasingraten bis zum Ende der im Leasingvertrag vorgesehenen Leasingzeit zuzüglich kalkulierter Restwert, abzüglich Abzinsung. Einen derartigen Anspruch aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung macht die Klägerin vorliegend geltend.
Nach dem Wortlaut der Nr. X. Ziff. 1. AGB setzt der Anspruch eine Vertragsbeendigung nach Nr. IX. voraus. In dieser Vorschrift sind einzelne Beendigungsgründe genannt. Gemäß Nr. IX. Ziff. 3. endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn der Leasingnehmer verstirbt. Die Voraussetzungen für eine Vertragsbeendigung nach dieser Regelung liegen indessen nicht vor.
a)
Rechtsanwalt H., der gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) in dem Leasingantrag vom 27. November 1997 (GA 14) – dieser Antrag ist spätestens am 05. Dezember 1997 mit der Übergabe des Leasingfahrzeuges angenommen worden, so daß ein Vertrag zustande gekommen ist – als Leasingnehmer bezeichnet ist, ist am 21. April 1998, also nach Vertragsschluß, verstorben. Es ist davon auszugehen, daß Rechtsanwalt H. den Leasingantrag auch für den Beklagten zu 2) unterzeichnet hat. In der Unterschriftszeile befindet sich ein Stempel der Rechtsanwaltskanzlei, in dem die Namen beider Anwälte genannt sind.
Die o.a. Regelung besagt nicht ausdrücklich, ob der Vertrag auch dann endet, wenn von zwei Leasingnehmern einer verstirbt.
Vorliegend ist für die Frage, ob der Vertrag beendet worden ist, indessen nicht allein auf die beiden natürlichen Personen, die Herren H. und K., abzustellen, vielmehr ist davon auszugehen, daß Leasingnehmerin die aus beiden bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Ausweislich des Vertrages vom 02. Januar 1981 (GA 131) haben sich die beiden Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät verbunden. Der Vertrag enthält die typischen Merkmale eines Sozietätsvertrages, insbesondere Regelungen übe...