Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 06.05.2010) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichtes begründen und deshalb Veranlassung zu einer erneuten Aufklärung geben, liegen nicht vor (§ 529 ZPO). Vielmehr hat sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme umfassend und beanstandungsfrei mit den sich daraus ergebenden Erkenntnissen auseinandergesetzt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es konnte sich auf das plausible und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen N.. stützen, der sich nach Auswertung der ihm zugänglichen technischen Anhaltspunkte zu der Feststellung veranlasst gesehen hat, dass aus technischer Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass der Kläger einen Wendevorgang habe ausführen wollen, durch den der von hinten nähernde Beklagte zu 1. mit seinem PKW Mercedes überrascht worden sei und der nach einer kurzen Reaktionszeit sein Fahrzeug verzögert habe. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 1. die zweite der Geradeausspuren befahren habe, während der Kläger von der rechten Fahrspur herüber gefahren sei. Bei dieser Sachlage, unter Einbeziehung der Aussagen der Zeugen, die das Landgericht auch unter Berücksichtigung des gewonnenen persönlichen Eindrucks beanstandungsfrei gewürdigt hat, steht jedenfalls fest, dass sich der Unfall ursächlich im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Klägers ereignet hat.
Dass der Kläger bei diesem Fahrspurwechsel gegen die sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden hohen Sorgfaltsanforderungen verstoßen hat, ergibt sich bereits aus Anscheinsbeweisgrundsätzen. Dieser Anschein ist vorliegend nicht erschüttert. Vielmehr wird er durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass ein unfallursächliches (Mit-) Verschulden des Beklagten zu 1. dagegen nicht festgestellt werden kann. Insoweit trifft den Beklagten zu 1. lediglich die einfache Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges, die bei der Haftungsabwägung unter den hier gegebenen Umständen nach der zutreffenden rechtlichen Bewertung des Landgerichtes hinter das unfallursächliche Verschulden und die dadurch erhöhte Betriebsgefahr des PKW Mercedes des Klägers vollständig zurücktreten muss.
Soweit der Kläger die Berufung mit Kritik an dem plausiblen Gutachten des Sachverständigen N.. begründet, ist diese Kritik jedenfalls verspätet. Soweit der Kläger nämlich insoweit weiteren Aufklärungsbedarf bzw. Fragen an den Sachverständigen gehabt hat, hätte er dies bereits erstinstanzlich geltend machen können. Einen Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens bzw. Anhörung des Sachverständigen hat der Kläger aber nicht gestellt.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.560,64 € festgesetzt.
Fundstellen