Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 10.11.2005) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. November 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1.) und Vater der Klägerin zu 2.), R. K., getötet wurde.
R. K. befuhr am 05.09.2002 mit seinem Motorrad der Marke Aprilia gegen 18.30 Uhr die N. Straße in Velbert in Fahrtrichtung Langenberg. Der Beklagte zu 1). beabsichtigte, mit seinem Fahrzeug der Marke Nissan Terrano aus der Grundstücksausfahrt der Häuser Nr. 182 bis 188 nach links auf die N. Straße abzubiegen. An dieser Stelle ist die Sicht durch die Rechtskurve eingeschränkt. Eine Einschränkung der auf Landstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht dort nicht. Als der Motorradfahrer den in die N. Straße einbiegenden Beklagten zu 1.) wahrnahm, bremste er so stark ab, dass er die Kontrolle über das Motorrad verlor und zu Boden stürzte. Er überschlug sich und das Motorrad lag in seiner Endposition auf der N. Straße weit hinter der Grundstücksausfahrt. Auch der Motorradfahrer rutschte eine erhebliche Strecke über den Boden. Das Motorrad und/oder der Motorradfahrer prallten gegen den im Abbiegevorgang befindlichen Wagen des Beklagten zu 1.).
Der Motorradfahrer verstarb noch am Unfallort. Die Klägerinnen sind seine Erbinnen.
Das gegen den Beklagten zu 1.) eingeleitete Ermittlungsverfahren (StA Wuppertal, Aktenzeichen 732 Js 1476/02) wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht wegen eines Verkehrsdeliktes oder einer fahrlässigen Tötung bestehe. Ein bei dem Sachverständigen R. eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall für den Beklagten zu 1.) unvermeidbar war (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakte und dort insbesondere das Gutachten Blatt 108 ff. verwiesen).
Die Klägerinnen, die von einer Haftung der Beklagten ungeachtet des Gutachtens aus dem Ermittlungsverfahren ausgehen, haben Zahlung von Beerdigungskosten in Höhe von 8.009,70 Euro nebst Zinsen, Schadensersatz für das Motorrad in Höhe von 12.526,65 Euro nebst Zinsen sowie jeweils Unterhaltsrentenbeträge für die Zeit seit dem Unfall und für die Zukunft verlangt. Darüber hinaus haben sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, jeglichen weiteren Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Neben dem Grund der Zahlungsansprüche ist auch die Höhe sämtlicher Zahlungsansprüche streitig.
Die Klägerinnen haben behauptet, R. K. habe sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h angenähert. Sie haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagten zu 100 % für das Unfallgeschehen zu haften hätten, da diese Geschwindigkeit innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen habe und der Beklagte zu 1.) als aus einer Grundstücksausfahrt Kommender eine äußerste Sorgfaltspflicht gehabt habe.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 8.009,70 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2003 zu zahlen,
II.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1.) und 2.) 12.526,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2003 zu zahlen,
III.
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) Unterhaltsrentenbeträge in Höhe von 46.379,11 Euro bis zum 19.06.2004 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz vom 05.09.2002 bis zum 06.09.2004 aus 28.363,32 Euro zu zahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind,
2.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 384,91 Euro beginnend am 19.06.2005, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, bis zum 31.12.2037 zu zahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind,
3.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 1.) jeden weiteren, über die Anträge zu Ziffer 1. und 2. hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 05.09.2002 in Velbert zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind,
IV.
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) eine monatliche Geldrente von 146,71 Euro zunächst bis zum 19.06.2008, beginnend mit dem 01.07.2004, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen, ...