Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 27.11.2001; Aktenzeichen 4 O 172/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Autohaus Wandlung eines gebrauchten Pkw.
Am 19. März 1998 kaufte die Klägerin bei der Beklagten einen Pkw Mazda MX 5, Erstzulassung 1992, km-Stand 47.280, zum Preis von 19.000,00 DM. Die Vertragsurkunde (Bl. 4 GA) weist aus, dass die Beklagte jede Gewährleistung ausgeschlossen hat. Bei den Angaben: Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer ist "keine" eingetragen. Die Beklagte hat formularmäßig angekreuzt, dass ihr auf andere Weise Unfallschäden nicht bekannt geworden seien.
Im Laufe des Jahres 1999 stellte die Klägerin fest, dass das Fahrzeug an den beiden Türen, den hinteren Kotflügeln und der Stoßstange Lackschäden aufwies; letztere zeigte auch einen Riss. Sie bat die Beklagte, diese Lackschäden nachträglich zu beseitigen, was diese auch auf dem Kulanzwege versuchte. Auf einen Rückkauf des Fahrzeugs ließ sich die Beklagte aber nicht ein.
In dem selbständigen Beweisverfahren AG Kempen 14 H 11/00 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. M... im Gutachten vom 20.02.2001 (Bl. 14 ff. BA) bei einem km-Stand von 74.656 festgestellt, dass das Fahrzeug in der Tat Lackschäden aufwies, für die es unterschiedliche Ursachen geben könne (Bl. 19 BA). Das Fahrzeug sei komplett neu lackiert worden, diese Lackierung sei schätzungsweise 3 - 4 Jahre vor der Begutachtung erfolgt, also aus 1997/1998. Ob die Verspachtelungen und späteren Lackierungen Unfallschäden verdeckt haben, hat der Sachverständige nicht festgestellt. Aus seiner Angabe Bl. 25 BA ergibt sich, dass eine Verformung der linken Seitenwand jedenfalls nicht groß genug ist, um das Karosseriegefüge merklich zu schwächen. Von wann diese Verformung datiert und woher sie herrührt, gibt der Sachverständige nicht an.
Die Klägerin hat ihr Wandlungsbegehren darauf gestützt, dass die Beklagte ihr einen Unfallschaden arglistig verschwiegen habe. Die nachträgliche Ganzlackierung könne nur den Sinn gehabt haben, einen Unfallschaden zu beseitigen. Der Werkstattmeister der Beklagten habe ihr gegenüber auch zugegeben, dass das Fahrzeug einen "kleinen Bumser" erlitten habe, weshalb eine Lackierung erfolgt sei.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die streitbefangenen Lackschäden jedenfalls nicht bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorgelegen hätten.
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin 15.000 DM (= behaupteter Zeitwert des Pkw) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt, abgewiesen. Die Beklagte habe die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Sie hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens von Mängeln, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Beklagte Kenntnis von der fehlerhaften Lackierung bei Übergabe des Fahrzeugs im Frühjahr 1998 gehabt habe. Anknüpfungstatsachen, die auf einen Unfallschaden hindeuten, der durch die Lackierung habe beseitigt werden sollen, habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die Neulackierung habe auch andere Gründe haben können, als die Behebung eines Unfalls. Soweit der Werkstattmeister der Beklagten einen "kleinen Bumser" eingeräumt haben sollte, sei nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um einen offenbarungspflichtigen Unfall gehandelt habe. Die Beklagte habe auch nicht die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert, sondern sich lediglich darauf bezogen dass ihr lt. Angaben des Vorbesitzers keine Erkenntnisse über einen Unfallschaden vorliegen.
Die Klägerin stützt ihre Berufung darauf, dass die Beklagte ihrer Prüfungspflicht als Fachhändlerin arglistig nicht nachgekommen sei. Sie behauptet, die Beklagte selbst habe die fehlerhafte Lackierung vorgenommen, weil das Fahrzeug einen "kleinen Bumser" erlitten hatte. Sie meint, weil es sich um eine komplette Neulackierung gehandelt habe, sei der Beklagten der Schluss auf einen Unfall ohne weiteres möglich gewesen. Jedenfalls hätte die Beklagte ihren Verdacht offenbaren müssen.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und behauptet, der marginale Schaden, den ihr Werkstattmeister angesprochen habe, habe erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorgelegen. Sie selbst habe lediglich geringfügige Mangelbehebungsversuche im Sommer 2000 vorgenommen. Sie trägt vor, das Fahrzeug im Januar 1998 im Rahmen eines Neuwagenkaufs in Zahlung genommen zu haben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1)
Sie kann ihren Wandlungsanspruch (§§ 459 Abs. 1, 462, 465, 467 BGB a. F.) nicht auf die von dem Sachverständigen M... festgestellten Lackschäden stützen. Denn die Beklagte hat die Gewährleistung für den gebrauchten Mazda MX 5 wirksam ausgeschlossen.
Die Beklagte m...