Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 09.11.2005; Aktenzeichen 15 O 62/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt einen Medikamentengroßhandel. Die Beklagte ist ein so genanntes Abrechnungszentrum.
Unter dem Datum des 6. März 2003 schloss die Klägerin mit dem Apotheker ... ... eine Liefervereinbarung (Anlage K 1), nach welcher sie die in ... ansässige "Apotheke in ..." mit Arzneimitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln im Sinne eines pharmazeutischen Großhandels versorgen sollte. Als Inhaber dieser Apotheke war ... im Handelsregister eingetragen. In der zwischen der Klägerin und ... geschlossenen Liefervereinbarung heißt es unter Ziffer 5:
"§ 5 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind fällig rein Netto und ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt per ARZ-Abtretung. Die Rechnungen werden von dem ARZ an jedem 8. eines jeden Monats auf das Konto des Lieferanten überwiesen."
Bereits vor Abschluss dieser Liefervereinbarung hatte die Beklagte am 13. Februar 2003 "13. Februar 2003" korrigiert durch "19. Februar 2003" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss)mit der "Apotheke in ..." einen "Vertrag über die Rezeptabrechnung" (Anlage K 8) geschlossen. Unterschrieben wurde dieser Vertrag von ... .... In einer Anlage zum Abrechnungsvertrag (Anlage LR 1) gab ... an, dass der Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte an "... ... ... ..." abgetreten sei. Außerdem bat er die Beklagte dort um Überweisung des Auszahlungsbetrages auf ein bestimmtes Konto, bei welchem es sich um Konto der Klägerin handelte.
In der Zeit vom 8. April 2003 bis zum 19. August 2003 überwies die Beklagte die Auszahlungsbeträge auf das angegebene Konto.
Mit auf Geschäftspapier der "Apotheke in ..." verfassten Schreiben vom 21. August 2003 (Anlage K 9, Bl. 70 GA) teilte ... der Beklagten mit, dass er hinsichtlich der Abtretung von seinem "Widerrufsrecht" Gebrauch mache; ferner bat ... die Beklagte darum, die "Erstattungsansprüche/Zahlungen" ab sofort nur noch auf ein Konto der "Apotheke in ..." zu überweisen.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2003 (Anlage K 2) mit, dass die "Apotheke in ..." "die in der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 in § 5 festgeschriebene Abtretung der Rezeptabrechnungsgelder" widerrufen" habe. In der Folgezeit überwies die Beklagte keine Gelder mehr auf das Konto der Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 2003 (Anlage K 3) verlangte die Klägerin weitere Beachtung der Abtretung und behielt sich Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung der Abtretung vor. Dem trat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Dezember 2003 (Anlage K 4) unter Hinweis darauf entgegen, dass zwischen ihr und ... keine vertraglichen Beziehungen bestünden.
Bis Ende Dezember 2003 belieferte die Klägerin die "Apotheke in ..." noch mit Medikamenten. Am 25. Februar 2004 kündigte die Beklagte den Abrechnungsvertrag.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung in Anspruch genommen.
Sie hat vorgetragen:
Der Apothekeninhaber ... habe ihr mit der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam abgetreten. Der Vertrag über die Rezeptabrechnung sei zwischen der Beklagten und dem tatsächlichen Apothekeninhaber ... zustande gekommen. Dem Abrechnungsvertrag vom 19. Februar 2003 sei eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte diesen mit der "Apotheke in ..." abgeschlossen habe. Aus dem Vertrag und dessen Zweck ergebe sich, dass der Abrechnungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Apothekeninhaber abgeschlossen worden sei.
Sie habe in der Zeit von April 2003 bis einschließlich Dezember 2003 an die "Apotheke in ..." Medikamente im Wert von 729.760,50 € geliefert. In Höhe von 503.021,47 € stünden ihr aus diesen Lieferungen noch Forderungen gegen die Apotheke zu. In dieser Höhe stehe ihr ein Anspruch auf Erfüllung der Abtretungsvereinbarung zu. Ihr sei nicht bekannt, in welchem Umfang die Apotheke in der Zeit ab September 2003 bei der Beklagten Rezepte eingereicht und Zahlungen von der Beklagten erhalten habe. Aus diesem Grund begehre sie zunächst Auskunft von der Beklagten, und zwar über die erfolgten Abrechnungen gegenüber der Apotheke ab 2003.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,