Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 9/21)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Januar 2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist nach ihren Angaben Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem Gegenstand des deutschen Patents 10 2007 009 XXA B4 (Anlage K4; Klagepatent), dessen eingetragener Inhaber seit dem 01.08.2019 ihr Geschäftsführer ist. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.02.2007 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 23.05.2006 eingereicht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 31.10.2012. Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 19.05.2021 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben. Diese hat das Bundespatentgericht - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils - durch Urteil vom 26.04.2023 (Az.: 6 Ni 24/22) abgewiesen.

Das Klagepatent betrifft eine Unterbauleiste für den Außenbereich, z.B. für Balkone oder Terrassen. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

"Unterbauleiste für den Außenbereich, z. B. für Balkone oder Terrassen, welche auf einem Boden, insbesondere Teerpappe, aufliegt und auf welche eine Trittfläche, insbesondere Bretter, gelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterbauleiste als zweiteiliges Profil (8, 8a) ausgebildet ist, dessen einer Teil ein U-Profil (1, 1a) und dessen anderer Teil ein Vierkantprofil (2) ist, welche gegeneinander zusammensteckbar sind, in Art eines Aufstülpens des U-Profils (1, 1a) über das Vierkantprofil (2), wobei im zusammengesteckten Zustand das Vierkantprofil (2) über die zwei Schenkel (9, 9a) des U-Profils (1, 1a) mehrere Millimeter hinaussteht (3), die untere offene Seite (10) des U-Profils (1, 1a) zum Boden weist und der geschlossene obere Teil (11, 11a) des U-Profils (1, 1a) zur Trittfläche zeigt und das Profil (1, 1a) Schrauben der Trittfläche aufnimmt, wobei das U-Profil (1, 1a) aus Aluminium und das Vierkantprofil (2) aus Gummi oder Gummigranulat bestehen, und wobei das U-Profil (1, 1a) innen an den beiden Schenkeln (9, 9a) Zacken (5, 5a) aufweist, so dass das Vierkantprofil (2) im U-Profil (1, 1a) geklemmt wird."

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 1 eine schematische Darstellung des Profils bzw. der Unterbauleiste im Querschnitt zeigt. Figur 2 zeigt eine schematische Darstellung des Profils bzw. der Unterbauleiste von oben und Figur 3 zeigt eine weitere schematische Darstellung des Profils bzw. Unterbauleiste im Querschnitt.

Die Beklagte zu 1. ist im Bereich der Terrassen-Montagesysteme und Terrassenzubehör tätig. Der Beklagte zu 2. ist der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Zu dem Produktportfolio der Beklagten zu 1. zählen Unterbauleisten für Terrassen. Unter anderem bietet die Beklagte zu 1. an und vertreibt sie unter der Bezeichnung "A" die in den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gezeigte Unterbauleiste (angegriffene Ausführungsform). Die obere Abbildung zeigt ein von der Klägerin im Rahmen eines Testkaufs erworbenes Erzeugnis. Die untere Abbildung stammt aus einer von der Klägerin überreichten Produktbroschüre der Beklagten zu 1. (Anlage K2b, S. 28).

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt sich um eine Unterbauleiste für den Außenbereich, welche auf einem Boden aufgelegt und auf welche eine Trittfläche gelegt werden kann. Die Unterbauleiste ist als zweiteiliges Profil ausgebildet, dessen einer Teil ein Aluminiumprofil und dessen anderer Teil ein aus Gummi oder Gummigranulat bestehendes Vierkantprofil ist. Die beiden Profile sind dergestalt zusammensteckbar, dass das Aluminiumprofil auf das Vierkantprofil aufgestülpt werden kann. Im zusammengesteckten Zustand nimmt das Aluminiumprofil das Vierkantprofil teilweise in sich auf, wobei das Vierkantprofil in diesem Zustand in Richtung Boden mehrere Millimeter über das Aluminiumprofil hinaus steht. In dem Bereich, in dem das Aluminiumprofil das Vierkantprofil aufnimmt, weist es innen an seinen beiden Schenkeln jeweils zwei Zacken auf. An seiner der Trittfläche zugewandten Seite weist das Aluminiumprofil zur...

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