Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.09.1981; Aktenzeichen 4 O 11/80)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Juli 1980 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung des beim deutschen Patentamt unter der Nummer … eingetragenen Warenzeichens „G. R.” einzuwilligen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „G. R.” gemäß der nachstehenden Abbildung der Warenzeichenanmeldung für Fisch, Spirituosen und Liköre zu verwenden:

  3. Der Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Die Beschwer des Beklagten und der Streitwert für die Berufungsinstanz betragen 100.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist im Jahre 1879 als Porzellanfabrik unter der Firma P. R. & Co. gegründet worden. Unter dem Namen R. produzieren und vertreiben die Klägerin und ihre konzernangehörigen Tochtergesellschaften hochwertiges Haushalts- und Zierporzellan einschließlich Kunstgegenstände sowie Haushaltssteingut, Glaswaren, Bestecke, Einrichtungsgegenstände und technische Keramikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Warenzeichen mit dem kennzeichnenden Wortbestandteil R., die sich auf Porzellan, Glas und Waren daraus sowie auf keramische Massen, auf daraus hergestellte Beleuchtungs- und Kochgeräte, pysikalische, chemische und elektrotechnische Geräte, Haus- und Küchengeräte, auf Eßbestecke und Löffel aus Stahl, aus Silber oder versilbert oder in Verbindung mit Porzellan oder Keramik, auf Kunstgegenstände aus Metall, Porzellan, Glas und Keramik sowie auf Waren aus Holz beziehen.

Der Beklagte hat am 1. April 1977 in der Bahnhofspassage W. – E. ein kleines Feinkostgeschäft eröffnet, in dem er nur Schinken und Wurstwaren verkauft. Am 22. September 1977 hat er das inzwischen in die Warenzeichenrolle eingetragene Bildzeichen 1.006172 beim deutschen Patentamt angemeldet. Das Zeichen besteht aus den in zwei Zeilen geschriebenen Worten „G. R.” mit einer einfachen graphischen Umrahmung und ist eingetragen für die Waren Fisch, Spirituosen und Liköre. Bisher hat der Beklagte das Zeichen nicht in Benutzung genommen.

Die Klägerin sieht in dem Warenzeichen des Beklagten und der vom Beklagten geplanten Benutzungsaufnahme eine Verletzung ihrer Rechte aus § 12, 823, 1004 BGB, § 16 UWG und §§ 15, 25 WZG, insbesondere nach den Grundsätzen des Schutzes einer berühmten Marke gegen Verwässerungsgefahr.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, die beim Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen … geführte Warenzeichenanmeldung „G. R.” zurückzunehmen;
  2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „G. R.” gemäß der nachstehenden Abbildung der Warenzeichenanmeldung für Fisch, Spirituosen und Liköre zu verwenden:

    (Es folgt die gleiche Kopie wie im Tenor dieses Urteils)

  3. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2. ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte leugnet firmen- oder warenzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin, weil zwischen den Parteien keine Berührungspunkte beständen und weil es an der Warengleichartigkeit fehle. Er stellt die Voraussetzungen für den Schutz einer berühmten Marke in Abrede und hat vorgetragen, er habe Anlaß, die Bezeichnung „G. R.” als Warenzeichen zu wählen, weil ein im Familiensitz befindliches Gut seit über 100 Jahren diese Bezeichnung führe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz ergänzen und wiederholen die Parteien ihren früheren Vortrag. Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und die zu den Akten überreichten Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der berühmten Marke kann die Klägerin vom Beklagten die Löschung und die Unterlassung des Gebrauchs des für die Waren Fisch, Spirituosen und Liköre eingetragenen Warenzeichens „G. R.” verlangen.

Die sogenannte berühmte Marke, eine Warenbezeichnung oder eine Firma, die aufgrund überragender Verkehrsgeltung einmalige Kennzeichnungs- und Werbekraft erlangt hat, genießt aus §§ 12, 823 Abs. 1 BGB ...

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