Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.04.1989; Aktenzeichen 2/6 O 158/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. April 1989 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, in die Löschung auch der folgenden Warenzeichen einzuwilligen:
ZR-Nr. 1 109 463 (Wortzeichen „Mercedes”), ZR-Nr. 1 109 464 (Wortzeichen „Mercedes-Büromaschinen”).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Beschwer der Beklagten: 300.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin, ein weltbekannter Autohersteller, vertreibt die von ihr hergestellten Fahrzeuge seit Anfang des Jahrhunderts. Sie besitzt unter anderem eine Reihe deutscher Warenzeichen „Mercedes”, deren Priorität bis in das Jahr 1902 zurückreicht (Anlage P 15 zur Klageschrift).
Die beklagte Mercedes Büromaschinen-Werke GmbH. ist Nachfolgerin der in der ehemaligen DDR Anfang des Jahrhunderts gegründeten Mercedes Büromaschinen-Werke AG. Für diese waren mit Priorität der Jahre 1904, 1906 und 1910 drei deutsche Warenzeichen „Mercedes” für Kopiermaschinen, Rechenmaschinen, Vervielfältigungsapparate (Nr. 85 736), für Schreibmaschinen, Rechenmaschinen (Nr. 92 736) und für Farbbänder, Farbbandspulen (Nr. 139 674) eingetragen (auf die Anlage P 1 zur Klageschrift wird Bezug genommen). Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig zur Löschung dieser drei Altzeichen verurteilt worden.
In den dreißiger Jahren erwarb die Underwood Elliot Fischer Company, die spätere Olivetti Corporation of America, das Kapital der Mercedes Büromaschinen-Werke AG. Letztere verlegte nach dem zweiten Weltkrieg ihren Sitz nach Frankfurt am Main. Ihr Vermögen blieb unter Verwaltung im Gebiet der ehemaligen DDR. Im Jahre 1961 wurde die Beklagte als Rechtsnachfolgerin gegründet. Alleinige Gesellschafterin wurde die Olivetti Corporation of America, die 1984 ihre Anteile auf die Deutsche Olivetti GmbH übertrug. Von dieser erwarb nach Darstellung der Beklagten die Triumph-Adler AG am 2.2.1989 sämtliche Geschäftsanteile an der Beklagten.
Bereits Ende 1979 hatte die Klägerin der Beklagten wegen Nichtbenutzung der deutschen Warenzeichen Nr. 85 736, 92 736 und 139 674 Löschung angedroht, dieses Vorhaben jedoch fallengelassen, nachdem die Beklagte noch eine Benutzung dieser Altzeichen für Schreibmaschinen behauptet hatte. Mit Schreiben vom 10.2.1987 drohte die Klägerin erneut einen Löschungsantrag gegen diese Zeichen an, weil sie seit mindestens fünf Jahren nicht benutzt seien.
In einem weiteren Schreiben wies die Klägerin die Beklagte, die die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis einer Benutzung der Zeichen angekündigt hatte, darauf hin, daß eine Benutzungsaufnahme nach der Löschungsandrohung unbeachtlich sei. Mit Schreiben vom 3.4.1987 bat die Beklagte die Klägerin um Geduld und versprach, unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückzukommen. Nachdem sich für die Beklagte mit Schreiben vom 4.8.1987 ein Patentanwalt mit der Anregung einer persönlichen Aussprache gemeldet hatte, stellte die Klägerin aufgrund einer Veröffentlichung im Warenzeichenblatt vom 31.8.1987 fest, daß die Beklagte im beschleunigten Verfahren nach § 6 a WZG die Zeichen „Mercedes” (Nr. 1 109 463) und „Mercedes Büromaschinen” (Nr. 1 109 464) unter dem 13.7.1987 angemeldet hatte. Die beiden neuen Zeichen, wegen deren Ausgestaltung auf die Anlage P 2 zur Klageschrift Bezug genommen wird, sind eingetragen für „Büromaschinen, nämlich Schreibmaschinen, Buchhaltungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und -geräte, Computer, Kopiergeräte, Fernkopiergeräte, Fernschreibgeräte, Vervielfältigungsgeräte, Rechenmaschinen und -geräte; Taschenrechner, Frankiermaschinen”.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Einwilligung in die Löschung der drei Altzeichen der Beklagten sowie der zwei neu eingetragenen Warenzeichen verlangt. Sie hat vorgetragen, die drei Altzeichen seien löschungsreif, weil die Beklagte sie über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor Androhung des Löschungsantrags am 10.2.1987 nicht benutzt habe. Die zwei neuen Warenzeichen der Beklagten seien löschungsreif, weil es sich um bloße Wiederholungszeichen für die Waren handele, die bereits von den löschungsreifen Altzeichen erfaßt gewesen seien. Eine Anmeldung von Wiederholungszeichen zum Ersatz der mit Löschung wegen Nichtbenutzung bedrohten Altzeichen laufe dem Zweck des gesetzlichen Benutzungszwangs zuwider. Jedenfalls stelle ihre Anmeldung einen Rechtsmißbrauch dar, insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte durch ihr hinhaltendes Verhalten die Löschungsklage bis zur heimlichen Anmeldung der Wiederholungszeichen hinausgezögert habe.
Vorsorglich stütze sie, die Klägerin, ihren Löschungsanspruch auf die durch die Zeichen der Beklagten hervorgerufene Gefährdung ihrer berühmten Marke „Mercedes”, bezüglich der eine Meinungsumfrage der GfK Marktforschung vom Juni 1987, (Anlage P 16 zur Klageschrift) eine Verkehrsdurchsetzung in Höhe von 98,9 % festgestellt habe.
Die Klägerin hat...